Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 eine erneute Reform des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts des Verbrauchers beschossen. Die erstmals mit Gesetzesform ausgestattete Musterwiderrufsbelehrung, welche am 11. Mai 2011 in Kraft trat, ist damit bereits nach einem Jahr veraltet. Die neue Gesetzesfassung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wann dies geschehen wird, können wir momentan noch nicht beurteilen. Fest steht, dass mit der Verkündung und der Wirksamkeit des neuen Gesetzes eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen ist, binnen derer sämtliche Unternehmen Ihrer fernabsatzrechtlichen Belehrungen einschließlich der Musterwiderrufsbelehrung auf das neue Gesetz anpassen können. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist die Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß zu betrachten, so dass wiederum ein erhebliches Abmahnrisiko mit drohenden Massenabmahnungen zu befürchten ist.
Hintergrund der Aktualisierung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus September 2009, in welcher entschieden wurde, dass die deutschen Regelungen für den Nutzungsersatz einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf nicht europarechtskonform sei, da nach deutschem Recht auch bei Überprüfungen des Produktes selbst generell Wertersatz verlangt werden könne. Im damaligen Fall hatte ein Kunde im Fernabsatzweg über das Internet ein Wasserbett gekauft, dieses ausgepackt und zum Probeliegen befüllt, bevor er sich entschloss, von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch zu machen. Im Anschluss daran hatte der Verkäufer mit der Behauptung, dass das Wasserbett nach dem Befüllen nahezu unverkäuflich sei, Wertersatz von dem Kunden gefordert.
Ausgehend von dieser Konstellation hat der deutsche Gesetzgeber nun eine eigene Wertersatzverpflichtung in § 312e BGB für Fernabsatzverträge eingeführt.
Hiernach kann Wertersatz von einem Verbraucher, der fristgerecht von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht nur dann gefordert werden, wenn die Nutzung der Kaufsache durch den Verbraucher über die üblichen Prüfungen der Eigenschaften und Funktionsweise des Produkts hinausgeht und der Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrages hierüber hinreichend belehrt worden ist.
Wann dies genau der Fall ist, bleibt ungewiss. Der Gesetzgeber bürdet für die Darlegung einer solch überobligatorischen Nutzung innerhalb der Widerrufsfrist die Beweislast den Unternehmen auf. Als Bewertungskriterium nimmt der Gesetzgeber im Rahmen der Rahmen der Gesetzbegründung einen Vergleich zu den Untersuchungsmöglichkeiten im Ladengeschäft vor. Hiernach soll Wertersatz dann nicht gefordert werden können, wenn der Wertverlust durch das Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise auch entstanden wäre.
Als Beispiel führt der Gesetzgeber ein Kleidungsstück auf, welches im Fernabsatz gekauft worden ist. Hier soll der Verbraucher nicht nur eine einmalige, sondern auch eine mehrmalige Anprobe im Rahmen der Widerspruchsfrist vornehmen können. Allerdings soll ein längeres Tragen des Kleidungsstücks innerhalb der Widerrufsfrist eine überobligatorische Nutzung sein, die eine Wertersatzverpflichtung auslöst. Gleiches gelte für eine Fotokamera, die zwar eingehend untersucht und auch einige Fotos zu Testzwecken gemacht werden könne, allerdings eine Mitnahme und Nutzung innerhalb eines Kurzurlaubs die Wertersatzverpflichtung auslöse.
Die in der Gesetzesbegründung erläutertem Beispiele machen bereits deutlich, dass das Risiko der Durchsetzung von Wertersatzansprüchen in Folge der überobligatorischen Nutzung durch den Kunden in jedem Fall beim Unternehmen verbleibt. Insofern wird es vielfach dazu kommen, dass kein Wertersatz für den Wertverlust gefordert werden kann, wie bei der Befüllung und dem Probeliegen eines über das Internet gekauften Wasserbetts. Obwohl durch Ingebrauchnahme des Wasserbetts durch den Verbraucher eine nahezu vollständiger Wertverlust verursacht wurde.
Insofern empfehlen wir in jedem Fall die bisher verwendete Musterwiderrufsbelehrung umgehend durch die aktualisierte Fassung zu ersetzen. Wir haben auf unserer Homepage die aktualisierte Fassung der Musterwiderrufsbelehrung zum Download bereitgestellt.
Darüber hinaus kann die Frage eines möglichen Nutzungswertersatz für den Wertverlust im Zuge der Ingebrauchnahme der Kaufsache durch den Verbraucher nur im Einzelfall bewertet und entschieden werden. Insofern empfehlen wir im Falle der Geltendmachung von Nutzungswertersatzansprüchen die vorgehende Kontaktierung und Beratung durch einen sachkundigen Rechtsanwalt. Des Weiteren ist zu überlege, ob gewisse Produkte auch künftig noch im Fernabsatz verkauft werden sollten, wenn bereits die Untersuchung oder der Aufbau zu einem erheblichen Wertverlust führen kann.