BGH verbietet Werbung mit Bildmarke von Volkswagen – Werbung mit Drittmarken beschränkt auf Wortmarken?

Der BGH hat mit Urteil vom 14. April 2011 entschieden, dass die Internetwerbung der Firma ATU für Reparatur- und Wartungsarbeiten mit dem markenrechtlich geschützten Zeichen von Volkswagen unzulässig ist, da die konkrete Verwendung der Marke von Volkswagen in der Werbung von ATU die anständigen Gepflogenheit in Gewerbe und Handel nicht beachte.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt lediglich die Presseerklärung des BGH vor, die in seinem Wortlaut missverständlich ist, da lediglich darauf abgestellt wird, dass die Verwendung des Bildzeichens nicht notwendig war, so dass man auf die Idee kommen könnte, der BGH wolle eine grundsätzliche Beschränkung der Verwendung von Drittmarken in der Werbung auf Wortmarken vornehmen. Insofern bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten, wobei unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtssprechungsgrundsätze sowie der konkreten Werbung nach unserer Einschätzung mit dieser Entscheidung kein grundlegender Rechtsprechungswandel und eine Beschränkung auf die Nennung von Wortmarken vorgenommen werden soll.

Im Streitfall ging es um die nachstehend abgebildete Internetwerbung der Firma ATU für die eigenen Reparatur- und Wartungsdienstleistungen. Diese hatte ohne Erlaubnis von Volkswagen das markenrechtlich geschützte Zeichen blickfangartig hervorgehoben in einem rechteckigen Balken hinter die Überschrift „Große Inspektion für Alle“ sowie der Unterüberschrift „Ersatzteile in Originalteil-Qualität“ abgebildet.

Gegen diese Werbung ging Volkswagen markenrechtlich vor.

Nach der Pressmitteilung bestätigt der BGH das in beiden Instanzen ausgesprochene Verbot der konkreten Werbung mit der Abbildung des Bildzeichens von Volkswagen. Die Presseerklärung führt hierzu deutlich aus:

„Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.“

Diese Ausführungen in der Presseerklärung sind aus unserer Sicht ohne Berücksichtigung des Kontextes sowie der konkreten Werbung für sich genommen missverständlich, da sie den Schluss nahe legen könnten, dass ohne entsprechende Einwilligung des Markeninhabers zukünftig lediglich die Werbung mit Wortmarken zulässig sein könnte und eine gleichzeitige Verwendung von Bildmarken und/oder Wort-/Bildmarken unzulässig sei. Diese Schlussfolgerung kann aus unserer Einschätzung aus der Presseerklärung unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes nicht gezogen werden. Vielmehr liegt das ausgesprochene Verbot in Bezug auf die vorstehend abgebildete Werbung von ATU auf der Linie der diesbezüglichen Grundsatzentscheidung in den letzten Jahren, die zum Teil durch Mitwirkung unserer Kanzlei erwirkt wurden.

Grundlage ist nach wie vor die Regelung in § 23 Nr. 3 des deutschen Markengesetztes, der auf Art. 6 der nahezu wortgleichen Markenrechtsrichtlinie beruht und die Zielsetzung verfolgt, dass für die Anbieter von Ersatzteilen, Zubehör oder Servicedienstleistungen für markenrechtlich geschützte Drittprodukte jeweils auch ohne Zustimmung des Markeninhabers dessen Marken in der Werbung verwenden dürfen, wenn die konkrete Werbung nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel widerspricht. Ausgehend von dieser Rechtslage hatte bereits der Europäische Gerichtshof im Jahr 1999 in einer Grundsatzentscheidung im Zusammenhang mit der Marke „BMW“ entschieden, dass auch die Verwendung einer Bildmarke eines Automobilherstellers für einen freien Ersatzteilhändler oder einen vertraglich nicht gebundenen Servicebetrieb ermöglicht werden müsse. In den darauf folgenden Jahren sind die Grundsätze dieser Entscheidung „BMW / Deenik“ konkretisiert worden, wobei insbesondere Kriterien aufgestellt wurden, anhand derer die individuelle Werbung dahingehend überprüft werden kann, ob diese gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Als eine der wichtigsten Entscheidungen im Kraftfahrzeugbereich hat das Oberlandesgericht München im Jahr 2003 gegenüber der damaligen Audi AG deutlich gemacht, dass eine Beschränkung der Verwendung eines unabhängigen Unternehmens auf die Wortmarken der Automobilhersteller nicht existiert. Das OLG München entschied weiter, dass die Grenze der zulässigen Markennennung dann überschritten wird und damit die anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel nicht eingehalten werden, wenn das unabhängige Unternehmen die Drittmarke blickfangartig hervorhebt wie beispielsweise auf der Titelseite eines Werbekatalogs oder das Drittzeichen im Rahmen der einzelnen Werbung jeweils so gestaltet, dass dies optisch deutlich im Vergleich zu den eigenen Kennzeichen des Werbenden in den Vordergrund tritt. Hintergrund ist, dass bei einer solchen werblichen Benutzung der Drittzeichen für den angesprochenen Verbraucher sich der unrichtige Eindruck ergibt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber bestehe.

Bestätigt wurde diese instanzgerichtliche Rechtsprechungslinie durch das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2007 in einem Verfahren gegen Volkswagen, das ebenfalls unter Mitwirkung aus unserem Hause zustande kam. Auch hier bestätigte das OLG Köln, dass eine Beschränkung der Verwendung von Drittzeichen auf die Nennung von Wortmarken nicht existiert, wenn keine blickfangartige Hervorhebung der Drittzeichen im Vergleich zu den eigenen Kennzeichen des Werbenden vorliegt. Der Senat ging im Rahmen dieser Entscheidung sogar soweit, dass selbst eine unmittelbar räumliche Nähe zwischen dem Drittzeichen des Automobilherstellers und dem eigenen Kennzeichen des Werbende – im zugrundeliegenden Fall ging es um die Abbildung der eigenen Marke des Werbenden auf dem Lenkradkranz in unmittelbar räumlicher Nähe zu dem im Bereich der Mittelachse angebrachten Airbag, auf dem sich die Herstellermarke von Volkswagen befand – zulässig sei.

Im Rahmen dieser Entscheidungen ging es jeweils um die Frage, ob unabhängige Tuningunternehmen, die Ersatz- und Tuningprodukte anbieten, bei der Markennennung der Herstellermarken auf Wortmarken beschränkt sind.

Parallel hierzu hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung „Vier Ringe für Audi“ im Jahr 2003 sowie in der Entscheidung „Mitsubishi“ im Jahr 2002 für mit den Automobilherstellern vertraglich nicht verbundene Wiederverkäufer von Kraftfahrzeugen entscheiden, dass im Rahmen der Werbung der unabhängig Wiederverkäufer nicht auf die Verwendung der Wortmarke der Automobilhersteller beschränkt ist.

Bewertet man unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die streitgegenständliche Internetanzeige der Firma ATU, ist das Verbot in jedem Fall nachvollziehbar. Hier hat die Werbende das Zeichen von Volkswagen blickfangartig im Rahmen des schräg angeordneten Balkens über die gesamte Werbeanzeige hinaus hervorgehoben. Dementsprechend ist es nur konsequent, die konkrete Verwendung des VW-Bildzeichens zu verbieten.

Fazit:

In Anbetracht der Kürze der Pressemitteilung des BGH bleibt in jedem Fall die Urteilsbegründung für eine endgültige Bewertung der Entscheidung abzuwarten. Unter Berücksichtigung der Rechtssprechungsgrundsätze sowie der konkreten Werbung gelten nach unserer Einschätzung die bisher aufgestellten Grundsätze gleichwohl fort. Hiernach ist eine Beschränkung des Werbenden auf eine bloße Wortmarke eines Drittunternehmens nicht gegeben. Entscheidend ist nach wie vor, ob die Verwendung der Drittmarke in der Werbung glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen den Werbenden und dem Markeninhaber besteht, was insbesondere nach den Grundsätzen der blickfangartigen Hervorhebung zu bewerten ist.

Neben dieser Bewertung, die einzig und allein an der konkreten Werbung im Einzelfall vorgenommen werden kann, gibt es noch weiter Gründe wie die Rufausbeutung, Beeinträchtigung der Wertschätzung der Drittmarke oder die Verwendung der Drittmarke im Zusammenhang mit Produktimitationen, die ebenfalls unzulässig sind. Dementsprechend bleibt nach wie vor die grundsätzliche Empfehlung, bei der Verwendung von Drittmarken im Rahmen von umfangreichen Werbekampagnen Rechtsrat vorher einzuholen.

Simple Share Buttons