Streit über die Pflicht zur Prüfung der Google Cache nach Abgabe von Unterlassungserklärungen

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 19. Mai 2016 festgestellt, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung nicht verpflichtet sei, nach Abgabe der Erklärung zu überprüfen, ob sich der Gegenstand der Unterlassungserklärung eventuell noch im Google Cache befindet. Mit dieser Entscheidung stellt sich das OLG Zweibrücken gegen die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf.

Im konkreten Streitfall hatte die Beklagte im Rahmen einer eBay Auktion urheberrechtswid-rig ein Foto verwendet und im Nachgang einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung diesbezüglich abgegeben. Diese beinhaltet die Verpflichtung, das Bild zukünftig nicht mehr zu nutzen. Bei eBay wurde die Auktion gelöscht. Allerdings befand sich das Bild auch noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Google Cache. Ein aktives Vorgehen des Unter-lassungsschuldners auf Löschung hatte dieser nicht vorgenommen.Vor diesem Hintergrund sah die Klägerin die Verwendung der Kopie des Bildes im Google Cache als Verletzung gegen die Unterlassungserklärung an.

 

Dieser Rechtsansicht erteilte das OLG Zweibrücken überraschender Weise eine Absage und verneinte eine Verpflichtung zur Überprüfung des Inhaltes der Google Cache. Als Begrün-dung führte der Senat unter anderem aus, dass der durchschnittlich versierte Internetnutzer nicht unbedingt wisse, dass auch ein gelöschter Inhalt für eine Übergangszeit im Zwischen-speicher, der sogenannten Google Cache, als Abbild der früheren Webseite bzw. im vorlie-genden Fall der Auktion gespeichert sei. Im Übrigen sei die gesetzte Frist von knapp 2 Wo-chen zwischen Abgabe der Unterlassungserklärung und Überprüfung des Zwischenspeichers von Google zu kurz bemessen. Daher liege keine schuldhafte Verletzung gegen die Unterlassungserklärung vor, so dass auch die geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche unbegründet seien.

 

Fazit:

Die Entscheidung ist aus unserer Sicht mit Vorsicht zu genießen. Zum einen liegt in der bis-herigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine klar andere Tendenz vor. So fordern insbe-sondere die Oberlandesgerichte in Düsseldorf und Celle, dass der Unterlassungsschuldner nach Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Google Cache danach überprüft, ob hier ggf. der Gegenstand der Unterlassungserklärung für eine Übergangszeit noch auffindbar ist. Zum anderen ist auch die Begründung des Senates äußerst zweifelhaft, da der Umgang von Unternehmen mit der Internetsuchmaschine Google und auch mit dem „Cache“ keinen wirklichen Neuerungen unterliegt und insofern die Annahme, dass der durchschnittliche versierte Internetnutzer dieses Tun nicht erkenne, aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Insofern widerspricht die Entscheidung eher den grundsätzlichen Verpflichtungen des Un-terlassungsschuldners, alles erforderliche und zumutbare zu unternehmen, um die Rechts-verletzung kurzfristig zu beseitigen. Daher empfehlen wir in jedem Fall, unmittelbar vor der Abgabe der Unterlassungserklärung auch den Zwischenspeicher von Google zu überprüfen und ggf. einen Löschungsantrag hinsichtlich des Gegenstands der Unterlassungserklärung dort vorzunehmen.

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