Lamzac Design kommt nicht zum chillen

Stürmisch wie das Wetter in diesem Frühsommer, geht es auch in der Verteidigung des einzigartigen Design der Weltneuheit in diesem Jahr zu, welche als transportable Luftliege unter der Bezeichnung Lamzac angeboten wird.

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Der Lamzac wurde von dem niederländischen Produktentwickler Marijn Aar Willem Oomen kreiert. Inzwischen hat das ebenfalls niederländische Unternehmen Fatboy the original, bekannt als einer der Marktführer im Bereich von Premium Sitzsäcken, sämtliche Rechte an dem geistigen Eigentum des Lamzac von Herrn Oomen übernommen und vertreibt diesen nun seit dem Frühjahr in ganz Europa.

Bereits seit der Vorstellung des ersten Lamzac Modells durch Herrn Oomen hat sich insbesondere in der Online-Community ein wahrer Hype um dieses neue Produkt entwickelt. Die Facebook Seite des Lamzac bekam innerhalb kürzester Zeit über 250.000 Likes aber natürlich ruft der Erfolg des Produktes auch die Produktkopierer aus Fernost auf den Plan! Tagtäglich werden neue Plagiate bei ebay und Amazon angeboten und zwar nicht nur direkt von chinesischen Anbietern, sondern auch von deutschen Online-Händlern, die Plagiate in China bestellen und mit eigenen Marken bedrucken lassen. Es gibt auch Unternehmen, die ihren Geschäftsgegenstand inzwischen auf den Vertrieb von Luftliegen umgestellt haben, die aussehen wie der Lamzac.

Fatboy the original geht wie zuvor Herr Oomen selbst, europaweit konsequent gegen den Vertrieb von Plagiaten aus den gewerblichen Schutzrechten vor. Diese erfassen das nicht eingetragene sowie das eingetragene europäische Geschmacksmuster, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Produktentwicklers sowie den wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte. Plattformen wie ebay und Amazon werden überwacht und die Angebote von Plagiaten ständig gelöscht. Von den Anbietern wird die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen gefordert.

Eine besonders intensive rechtliche Auseinandersetzung herrscht derzeit mit dem Anbieter der unter der Marke „Laybag“ angebotenen Luftliegen. Zu Beginn des Jahres wurde der „Laybag“ noch von einer Trader Express Ltd., eine Gesellschaft aus Hong Kong mit einem in Berlin ansässigen Geschäftsführer vertrieben. Nach einer Abmahnung gab die Trader Express Ltd. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und übergab das Projekt „Laybag“ an die Hirams Trade GmbH, ebenfalls eine Gesellschaft in Berlin, deren Geschäftsführer Herr Lothar Dietmar Kalmbacher ist. Die Hirams Trade GmbH bietet den „Laybag“ seither in einer vom Design des Lamzac geringfügigst abweichend Form an. Gegen den Vertrieb dieses umgestalteten „Laybag“ ist kürzlich von dem Landgericht Düsseldorf ein einstweiliger Verfügungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen worden, durch welchen es der Hirams Trade GmbH sowie ihrem Geschäftsführer, Herrn Kalmbacher, persönlich untersagt ist, diese Luftliegen in Deutschland anzubieten. Trotz des Beschlusses wird der „Laybag“ immer noch sehr intensiv online, insbesondere im Social Media Bereich beworben. Der Verfügungsbeschluss konnte am eingetragenen Geschäftssitz der Gesellschaft, der auch im Impressum der Laybag Webseite genannt wird, nicht zugestellt werden. Der Geschäftssitz wurde an dieser Adresse Mitte Mai kurzfristig aufgegeben. Das Impressum der Laybag Webseite wurde jedoch nicht aktualisiert. Die Anschrift des Geschäftsführers, welcher bei dem Einwohnermeldeamt unter der Adresse des Geschäftssitzes gemeldet ist, ist derzeit ebenfalls nicht feststellbar. Auf Anfrage bei dem zuständigen Handelsregister in Berlin Charlottenburg am 8. Juni 2016 wurde mitgeteilt, dass noch kein Antrag auf Verlegung des Geschäftssitzes gestellt worden ist.

Interessanterweise hat die Hirams Trade GmbH allerdings inzwischen eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die sich in einer anderen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Marken- und Wettbewerbsrecht zwischen Fatboy und der Hirams Trade GmbH bestellt hat. Auf Anfrage teilte die Kanzlei aber mit, in der Angelegenheit, in der die einstweilige Verfügung erlassen wurde, nicht zustellungsbevollmächtigt zu sein, so dass auch auf diesem Wege es nicht möglich ist, den Verfügungsbeschluss an die Hirams Trade GmbH wirksam zuzustellen.

Da die gewerbsmäßige Benutzung eines eingetragenen Designs ohne Zustimmung des Rechteinhabers auch strafrechtlich relevant ist, wurde inzwischen gegen den Geschäftsführer der Hirams Trade GmbH Strafanzeige erstattet.

Wie schon erwähnt, streiten sich Fatboy und die Hirams Trade GmbH aber nicht nur um das Design des „Laybag“, sondern auch darüber dass in der online Werbung für den „Laybag“ die Marke „Fatboy“ im Rahmen des Keyword Advertising benutzt wurde. Auf die Abmahnung von Fatboy gaben die Anwälte der Hirams Trade GmbH zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für ihre Mandantin ab, ohne aber dabei den Anspruch aus einer Markenverletzung anzuerkennen. Darüber hinaus werden die „Laybag“ Luftliegen auch mit dem Zusatz „Das Original“ beworben. Hierzu erfolgte eine Abmahnung wegen irreführender Werbung, da es sich bei dem „Laybag“ nicht um die erste Luftliege in der bootsförmigen Gestaltung auf dem Markt handelt, sondern nachweislich Herr Oomen den Lamzac entwickelt und dann vor dem „Laybag“ auf den Markt gebracht hat.

Update Stand Oktober 2016 hier:

https://ip-blogger.de/blog/designrecht/update-oktober-2016-lamzac-kommt-nicht-zum-chillen.html

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