Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 19. Mai 2016 festgestellt, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung nicht verpflichtet sei, nach Abgabe der Erklärung zu überprüfen, ob sich der Gegenstand der Unterlassungserklärung eventuell noch im Google Cache befindet. Mit dieser Entscheidung stellt sich das OLG Zweibrücken gegen die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf.