BGH: Benutzung von Drittmarken als Suchwort auf Amazon

Der Bundesgerichtshof hat nach eigener Pressemitteilung mit Urteil vom 15. Februar 2018 das Verfahren des Taschen- und Rucksackherstellers „Ortlieb“ gegen Amazon über die Frage der Verletzung der Marke „Ortlieb“ durch Verwendung als Suchwort auf der Amazon-Plattform an das OLG München als zurück verwiesen.

Im Kern drehen sich die Streitigkeiten darum, dass Drittmarken wie im vorliegenden Fall die Marke „Ortlieb“ für wasserdichte Taschen und Transportbehälter in die Suchmaske auf Amazon eingegeben wird und dann in der Trefferliste nicht ausschließlich Markenprodukte der Marke „Ortlieb“ angezeigt werden, sondern auch Wettbewerbsprodukte. In den zugrunde liegenden Streitigkeiten wendete sich hiergegen die Markeninhaberin der Marke Ortlieb, welche selbst über die Amazon-Plattform ihre Produkte nicht vermarktet, sondern ein selektives Vertriebssystem unterhält. Bei Eingabe der Marke „Ortlieb“ als Suchwort in die Suchmaske von Amazon erschienen in der Trefferliste verschiedene Wettbewerbsangebote von Drittanbietern, unter anderem auch von der eigenen Amazon-Gesellschaft, welche Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Diese Art der Benutzung der Fremdmarke „Ortlieb“ hatte das Oberlandesgericht als identische Markenbenutzung verboten und sich hierbei nicht über Fragen der Verwechslungsgefahr anhand der konkreten Trefferliste beschäftigt. Das OLG München begründet die Markenverletzung damit, dass durch die Eingabe der Marke in die Suchmaske bei Amazon die „Lotsenfunktion“ und damit die Herkunftsfunktion der Marke „Ortlieb“ beeinträchtigt werde. Hierfür sei es ausreichend, dass der sich für das Markenprodukt interessierende Kunde direkt zu den Konkurrenzangeboten in der Trefferliste geleitet werde. Ein mögliches Erkennen der Wettbewerbsprodukte durch den Nutzer im Rahmen der Trefferliste spiele hierbei keine Rolle.

Dieser Rechtsansicht erteilte nun der Bundesgerichtshof eine Absage und verwies die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück. Als maßgebliche Argumentation in der Presseerklärung stellte der BGH darauf ab, dass eine Markenverletzung nur dann durch die Benutzung der Marke in der Suchmaschine für Wettbewerbsprodukte in der Trefferliste vorliege, wenn nach der Eingabe der Marke als Suchwort der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen könne, ob die angezeigten Wettbewerbsprodukte in der Trefferliste vom Markeninhaber oder einem Dritten stammen. Hierzu hatte das OLG München keine Feststellung getroffen, so dass die Angelegenheit nunmehr zurückgewiesen wird.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist aus meiner Sicht nicht dahingehend zu interpretieren, dass die Benutzung von fremden Marken und Unternehmenszeichen als Suchwort für Wettbewerbsprodukte in der Trefferliste nunmehr zulässig wird. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass eine Markenverletzung bei der Verwendung einer Marke als Suchwort nur dann vorliege, wenn der Internetuser anhand der Trefferliste nicht oder nur schwer erkennen könne, ob die angezeigten Produkte vom Markeninhaber selbst oder einem Dritten stammen. Diese Beurteilung hat anhand der Trefferliste zu erfolgen und ist sachgerecht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer identischen und von uns betreuten Fallkonstellation bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Februar 2016 gegenüber Amazon bei der Benutzung der Marke „Fatboy‘“ als Suchwort ausgeführt, dass die damalige Trefferliste nicht geeignet gewesen ist, um eine eindeutige Information darüber zu geben, dass die angezeigten Wettbewerbsprodukte nicht vom Markeninhaber stammen. So hat sich das OLG Frankfurt in der hier besprochenen Entscheidung mit der konkreten Trefferliste und deren Gestaltung auseinandergesetzt und diese ebenso wenig ausreichen lassen wie die Angabe eines Namens des Wettbewerbsproduktes, eine Artikel-Nummer sowie eine unterschiedliche Abbildung der Wettbewerbsprodukte.

Die bisher übliche Gestaltung der Trefferliste zur Anzeige von Wettbewerbsprodukten mit Angaben zu

  • Handelsnamen,
  • Produktnamen,
  • Größenangaben,
  • Materialbezeichnungen,
  • Preisen und
  • Artikel-Nummern

ist daher grundsätzlich nicht geeignet eine Vorstellung eines Internetnutzers eindeutig zu erzeugen, dass die angezeigten Produkte nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Demnach gehen wir davon aus, dass das Oberlandesgericht München im Rahmen einer erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Trefferliste zu einem identischen Ergebnis kommen und das Verbot der Benutzung der Marke „Ortlieb“ auf der Amazon-Seite für die Anzeige von nicht vom Markeninhaber stammenden Wettbewerbsprodukten aufrecht erhalten wird.

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