Das LG hat mit Urteil vom 19.01.2024 die Werbung für Proteinshakes mit der Aussage „Die Ziele sind, Muskeln aufzubauen…“ als gesundheitsbezogen eingeordnet und als wettbewerbswidrig verboten.
In dem Rechtsstreit ging es um zwei Werbeaussagen zu zwei Produkten der Beklagten, welche wie folgt in dem Kundenmagazin der Beklagten beworben wurde:
Ingwer-Shots:
„Zauberwirkungen sollte man von den Mini-Drinks nicht erwarten, aber
unstrittig ist, dass Ingwer als äußerst wertvolles Gewächs sowohl
Körper als auch Psyche prima unterstützen kann.“
Proteinshake und Proteinriegel:
„Die Ziele sind, Muskeln aufzubauen, Fett abzubauen? und sich insgesamt
körperlich wohlzufühlen.“
Beide Aussagen stufte das LG Kiel als Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Inhalten ei, die unzulässig sind.
Nach Art. 2 Ziff. 5 LGVO (Health Claims-Verordnung zur Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben) ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Darunter fallen – wie hier – Aussagen zu Mitteln, die sich auf den Aufbau von Muskeln bzw. die Muskelmasse oder die Verhinderung des Abbaus solcher Muskelmasse beziehen, und/oder den Abbau überflüssigen Körperfettsversprechen. Die allgemeine Angabe „sich insgesamt körperlich wohlzufühlen“ stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar, weil damit eine Verbesserung des Allgemeinbefindens durch Veränderung des Körpers durch Muskelaufbau einerseits und Fettreduzierung andererseits versprochen wird.
Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, dass nur eine Zielsetzung formuliert und nicht behauptet werde, die Einnahme der Produkte würde zu diesem Ziel führen. Denn für eine Gesundheitsangabe genügt es bereits, dass zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften bezüglich der Gesundheit, und bei einem aufmerksamen Verbraucher Assoziationen mit der Gesundheit ausgelöst werden.
Es genügt auch der Hinweis auf eine Unterstützung sowohl des Körpers wie auch der Psyche, für welche Ingwer auch nicht gemäß den Art. 10 Abs. 3, 13 LGVO zugelassen ist.
Fazit:
Die Entscheidung ist ein weiteres gutes Beispiel dafür, dass der Begriff der gesundheitsbezogenen Aussage bei Lebensmitteln sehr weit ausgelegt wird und bereits dann angenommen wird, wenn auch nur mittelbar zum Ausdruck kommt, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht.