Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2014 zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten festgestellt, dass eine Person, über sich die im Rahmen eines TikTok-Videos ohne Nennung des Namens geäußert wird, dann erkennbar, wenn sie Grund sie in ihrem Bekanntenkreis erkannt werden könnte.
Beide Parteien erstellten Videobeiträge auf TikTok. Der Kläger trat dabei unter einem Pseudonym auf.
Die Beklagte äußerte sich in einem Video negativ über den Kläger, der hiergegen wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte vorging und Unterlassungsansprüchen geltend machte.
Das OLG Dresden bejahte die Bestimmbarkeit des Klägers, welcher nicht namentlich genannt wurde.
Entscheidend sei nämlich nicht, ob alle oder ein erheblicher Teil der Online-Zuschauer den Kläger wiedererkennen würden. Vielmehr komme es darauf an, ob der Kläger begründeten Anlass zu der Annahme habe, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Dies ist hier der Fall durch die Beschreibung von Racheplänen, der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Vergangenheit und identifizierbaren Äußerungen aus der Vergangenheit.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Dresden ist zutreffend, da es im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung auf die Erkennbarkeit der betroffenen Person ankommt, wozu es weder einer Abbildung noch einer namentlichen Nennung bedarf.