OLG Frankfurt zur unwirksamen Einwilligung in Telefon- und E-Mail/SMS Werbung sowie der Information über den Einsatz von Cookies

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 17. Dezember 2015 die Einwilligungserklärung von Planet49 zu Telefon-, E-Mail und SMS Werbung für 59 verschiedene Unternehmen, die auf einer verlinkten Liste aufgeführt wurden, verboten und das voreingestellte Einverständnis zum Einsatz eines Webanalysedienstes mit dem Hinweis über die hierdurch gesetzten Cookies als zulässig angesehen. Die Einholung einer der Einwilligung für unterschiedliche Werbekanäle hat der Senat als möglich angesehen.

Der Verbraucherschutzverband hat folgende Einwilligungserklärung von Planet49 im Zusammenhang mit Gewinnspielen angegriffen:

„Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail / SMS über Angebote aus Ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitre Infos dazu hier“

Bei dem Anklicken des sprechenden Links „hier“ gelangte der Internetnutzer zu einer „Partner- und Sponsorenliste“ von insgesamt 59 Unternehmen mit Firma, Anschrift und Geschäftsbereich. Hierbei konnte der Nutzer am Anfang der Liste einen Link „abmelden“ klicken und Unternehmen von dieser Liste entfernen. Hat er kein Unternehmen entfernt oder nicht ausreichend viele, könnte Planet49 die Auswahl von höchstens 30 Unternehmen nach eigenem Ermessen treffen.

Das OLG Frankfurt sah diese Art der Einwilligungserklärung als unwirksam an, um den Internetnutzer vor belästigender E-Mail und Telefonwerbung zu schützen. Nach seiner Einschätzung erfolge die Verwendung der Unternehmensliste mit der Opt-Out Möglichkeit in der Erwartung, dass der Internetnutzer tatsächlich den zeitlichen Aufwand durch das Entfernen einzelner Unternehmen aus der Liste im Rahmen der erstrebten Gewinnspielteilnahme nicht in Kauf nehme und insofern stets dem Veranstalter die Möglichkeit erteile, 30 Unternehme nach eigener Wahl zu bestimmen. Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig, da eine wirksame Einwilligung nur dann vorliege, wenn der Einwilligende im konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung frei und bewusst erteile.

Die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob im Rahmen einer vorformulierten Einwilligungserklärung eine Sammelerklärung mit einer gleichzeitigen Einholung der Einwilligung zur Telefonwerbung einerseits und Werbung per E-Mail und SMS andererseits möglich sei, bejahte der Senat ebenso wie das Landgericht und ließ die Revision zu.

Darüber hinaus griff der Verbraucherschutzverband die voreingestellte Datenschutzerklärung in Bezug auf den Einsatz des Webanalysedienstes Remintrex und der damit verbundenen Cookies an. Das OLG wies die Unterlassungsansprüche zurück und stellte fest, dass die Voreinstellung der Einwilligungserklärung mit dem gesetzten Haken als Opt-Out datenschutzrechtlich in jedem Fall zulässig ist, da das Telemediengesetz in § 15 Abs. 3 ausdrücklich ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung von Nutzungsdaten einräume und gegenwärtig keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich sei, insbesondere auch keine europäische Regelung diesbezüglich ausdrücklich ein Opt-In für die Information über die Erhebung von Verkehrsdaten vorsehe. Auch sein dem Internetnutzer inzwischen bekannt, dass der voreingestellte Haken problemlos entfernt und hierdurch sein Widerspruch gegen die Erhebung der Verwendung der Nutzungsdaten ausgedrückt werden könne. Auch die recht kurze Erläuterung zur Funktion eines Cookies sei ausreichend, da es sich hierbei um technische Informationen handele, welche die Fähigkeit und Bereitschaft des Internetnutzers voraussetze, sich mit diesen Fragen tatsächlich näher zu beschäftigen. Darüber hinaus sei es auch nicht erforderlich, die hinter dem Webanalysedienst Remintrex stehenden Werbepartner in der Datenschutzerklärung aufzunehmen, da die gesetzlichen Regelungen ausschließlich die Erläuterung eines Cookies und der damit verbundenen Folgen regele, nicht gleichwohl Angaben wie Identität von Dritten, die in Folge des Cookie-Einsatzes auf die hierdurch generierten Daten zugreifen können.

Fazit:

Die Entscheidung ist ein weiterer Baustein in der Reihe der gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Generierung von Einwilligungen von Telefon oder E-Mail Werbung über den Einsatz von Gewinnspielen. Wichtig ist hierbei, dass auch das OLG Frankfurt erkannt hat, dass die Angabe der Unternehmen mit Anschrift und Geschäftszweig, für welche die Einwilligung generiert werden sollte, grundsätzlich den rechtlichen Anforderungen an eine wirksam erteilte Einwilligung entspricht und lediglich die Anzahl der Unternehmen sowohl bei eignen als auch bei der Auswahl durch Planet49 zu umfangreich ist. Insofern ist aus der Entscheidung kein grundsätzliches Verbot herauszulesen, mit einer Einwilligungserklärung über ein Gewinnspiel die Einwilligung für mehrere Unternehmen einzuholen, wenn diese mit Adresse und Geschäftszweig konkret benannt sind.

Zu begrüßen ist die Tatsache, dass die Sammeleinwilligungserklärung in unterschiedlichen Kommunikationskanälen wie Telefon auf der einen und E-Mail und SMS auf der anderen Seite zugelassen wurde und insofern der BGH durch die zugelassene Revision die Möglichkeit einer Klarstellung erhält. Die Ausführungen zu voreingestellten Einwilligungen in die Erhebung von Verkehrsdaten über ein Tracking-Tool sind zutreffend, wobei erfreulicherweise der Senat auch eine kürzere Darstellung der technisch teilweise komplizierten und unterschiedlichen Cookies zugelassen hat. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass im konkreten Streitfall eine Verlinkung auf eine ausführlichere Funktionsbeschreibung der zum Einsatz kommenden Cookies vorgenommen wurde. Die Entscheidung macht eindrucksvoll deutlich, dass die Schwierigkeiten der Generierung von wirksamen Einwilligungen in Werbung über Telefon und / oder E-Mail stets eine schwierige Frage des Einzelfalls sind, wobei sowohl das Datenschutzrecht als auch das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen und vor entsprechenden Werbemaßnahmen überprüft werden sollte.

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