VG Hannover: Split-Screen-Werbung verstößt gegen medienrechtliches Trennungsgebot

Das VG Hannover hat mit Urteil vom 07.02.2024 entschieden, dass eine Split-Screen-Werbung, die innerhalb des Werbefensters Elemente der laufenden Sendung darstellt, dem medienrechtlichen Trennungsgebot widerspricht.

Der klägerische Fernsehsender wehrte sich gegen die behördliche Beanstandung einer Split-Screen-Werbung.

Die Klägerin strahlte während einer Castingshow eine Split-Screen-Werbung für ein Smartphone aus. Auf der linken Seite des Bildschirms erschien eine Werbefläche für das „Google Phone“, während im Hintergrund Teile des laufenden Programms, darunter das applaudierende Studiopublikum, weiterhin zu sehen waren.

Die Landesmedienanstalt beanstandete diese Werbung aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Trennungsgebot.

Das VG Hannover teilt die Ansicht der Klägerin und begründete seine Entscheidung damit, dass die Werbung nicht klar vom redaktionellen Inhalt getrennt sei. Während der Werbeeinblendung seien weiterhin Szenen des Programms zu sehen gewesen, was eine optische Verknüpfung von Programm und Werbung bewirkt habe. Dadurch sei für den Zuschauer nicht eindeutig erkennbar gewesen, ob das gezeigte Studiopublikum zur Werbung oder zum Programm gehöre. Das Trennungsgebot solle verhindern, dass Zuschauer den redaktionellen Inhalt mit der Werbung verwechselten.

In vorliegenden Sachverhalt sei die optische Trennung unzureichend gewesen, da die beiden Bildinhalte überlagert gewesen seien. Die eindeutige Trennung von Werbung und Programm sei jedoch zwingend einzuhalten.

Fazit:

Die Entscheidung sorgt im Bereich der Splitscreens für Rechtsklarheit. Für den Fernsehzuschauer muss bei der Split-Screen-Werbung eindeutig zu erkennen sein, ob das auf dem Display gezeigte Bild nun Inhalt des Programms oder der Werbung ist. Eine solche eindeutige optische Trennung ist nach der Entscheidung dann gegeben, wenn ein klares Nebeneinander von Werbung und Sendung vorhanden ist, nicht aber bei einem Übereinander. Daraus folgt, dass jede vertikale, horizontale, diagonale oder sonstige Teilung des Bildschirms zulässig ist, allerdings einen Rechtsverstoß vorliegt, wenn die Split-Screen-Werbung transparent über das redaktionelle Programm gelegt wird.

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