BGH: Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich gestützten Werken rechtswidrig

Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2024 entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen und damit rechtswidrig sind.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den zu zahlender Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Der BGH bestätige die Instanzgerichte und stellte fest, dass urheberrechtliche Werke nicht mit Hilfe einer Drohne fotografiert werden dürfen. Die Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Diese Situation sei nicht mit der Anfertigung und Verbreitung von Drohnenaufnahmen vergleichbar, bei denen die Auslegung zu Gunsten der Urheber ausfalle.

Fazit:

Das Urteil beendet den jahrelangen Streit um die Zulässigkeit von Drohnenaufnahmen. Soweit geschützte Werke durch Drohnen aufgenommen werden, bedarf es hierzu einer Nutzungserlaubnis des Schöpfers oder des Inhabers der Nutzungsrechte.

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