EuGH: Fehlende Widerrufsbelehrung bei vollständig erbrachter Dienstleistung begründet weder Vergütungsanspruch noch Anspruch auf Wertersatz

Der EuGH hat mit Urteil vom 17.05.2023 entschieden, dass ein Unternehmen keinen Vergütungsanspruch hat, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Online-Bereich erfolgt. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen die vollständige Leistung wie hier die Elektroinstallation bei dem Verbrauchern bereits erbracht hat.

Dem Verfahren ging ein Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers mit dem klägerischen Unternehmen voraus, bei dem der Beklagte eine Erneuerung seiner Elektroinstallation in seinem Haus über das Internet bei dem klägerischen Unternehmen beauftragt hatte, ohne, dass eine Widerrufsbelehrung erfolgt.

Nachdem die Klägerin die vollständigen Leistungen der gesamten Elektroinstallation im Haus des Beklagten erbracht hatte, weigerte sich dieser, die Rechnung zu bezahlen und verwies auf die unzureichende Widerrufsbelehrung im Fernabsatz.

Der EuGH entschied nunmehr, dass die Weigerung zurecht erfolgt sei. Nach Ansicht des EuGHs sperren die Widerrufsvorschriften gegenüber dem Verbraucher jeden Anspruch auf die vereinbarte Vergütung sowie auf einen Wertersatz. Entscheidend sei, dass im vorliegenden Fall eine Belehrung bei einem Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen unterblieben sei. Die zugrundeliegende Richtlinie verlange diese Belehrung, soweit diese fehle, brauche der Verbraucher für die bereits vollständig erbrachte Dienstleistungen keine Zahlungen oder einen Wertersatz zu leisten.

Fazit

Die Entscheidung des EuGHs ist sehr streng und mit hoher Praxisrelevanz versehen. Die Gefahr im Dienstleistungsbereich ist immens, da gerade, wie im vorliegenden Fall im handwerklichen Bereich, häufig Verbraucherwiderrufsbelehrungen bei über Fernabsatzkanäle vermittelten Verträge fehlen.

Insofern sollte jedes Unternehmen, welches die eigenen Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern über Fernkommunikationskanäle wie E-Mail oder auch Online-Plattformen anbietet, die Verbraucherwiderrufsbelehrungen überprüfen.

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