LG Bremen: Immobilienbewertung in drei Minuten ist wettbewerbswidrig, wenn kein Wert erscheint

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.07.2022 die Werbeaussage „Immobilienbewertung in drei Minuten“ als wettbewerbswidrig verboten, da in diesem Zeitraum das tatsächliche Gutachten über die Bewertung der Immobilie nicht bei dem Benutzer einging.

Grundlage des Streits war die Werbeaussage:

„Was ist mein Haus wert? – in drei Minuten berechnen“.

Klickte der Benutzer im Internet auf den vorstehenden Link der Werbung, landete er auf einer Webseite, auf der er umfassende Fragen zu seiner Immobilie beantworten musste. Die Beantwortung der Fragen nahm einen Zeitraum von ca. drei Minuten in Anspruch. Am Ende der Beantwortung der Fragen zu der Immobilie erhielt der Benutzer gleichwohl kein Wertgutachten, sondern nur den Hinweis, dass seine Daten weitergeleitet werden und er sich bereiterklären solle, von drei passenden Unternehmen ein Angebot über seine Immobilie zu erhalten.

Das Landgericht Bremen wertete diese Werbung als irreführende Werbung. Die Erwartungshaltung des Nutzers sei nicht, dass er lediglich drei Minuten benötige um die Fragen über seine Immobilie zu beantworten. Vielmehr erwarte er am Ende der Präsentation eine konkrete Wertangabe, was nicht geschehe. Die Erwartungshaltung sei eindeutig. Darüber hinaus erwarte der angesprochen Verkehr nicht, dass er in nicht benannten Zeiträumen ein Angebot durch Dritte erhalte.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus meiner Sicht richtig. Entscheidend ist die Beurteilung der Erwartungshaltung aufgrund der konkreten Werbeaussage. Insofern hat das Landgericht deutlich gemacht, dass die Werbeaussage eindeutig den Erhalt einer Wertangabe am Ende der Beantwortung der Fragen zur Immobilie umfasse.

Die diesbezügliche Entscheidung hat große praktische Relevanz und zwar nicht nur für den Immobilen-Sektor, in dem vergleichbare Werbeaussagen nicht nur auf Online-Auftritten von Immobilien-Maklern, sondern auch von Plattformen häufig in vergleichbarer Weise anzufinden sind. Auch im Bereich der Kraftfahrzeugbranche und dem An- und Verkauf von gebrauchten Wagen sind ähnliche Werbeauftritte häufig vorhanden. Sollte – wie in den meisten mir bekannten Fällen – am Ende der Eingabe der Kunde kein tatsächliches Angebot im Sinne einer Wertangabe erhalten, ist dies eindeutig im Zusammenhang mit der Werbeaussage zu kommunizieren. Anderenfalls besteht die Gefahr einer irreführenden Werbung.

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