BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Anzeige von Bildern in Suchmaschinen

Der BGH hat mit Urteil vom 21. September 2017 entschieden, dass die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern in Suchmaschinen im Internet grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

In dem vorliegenden Streit betreibt die Klägerin eine Internetseite, auf welcher sie registrierten Kunden gegen Bezahlung und Eingabe eines Passwortes Fotografien anbietet. Die Beklagte betreibt eine Suchmaschine auf welcher der Kunde kostenfrei eine Bildrecherche anhand von Suchbegriffen durchführen kann. Für die Durchführung der Bildrecherche greift die Software der Beklagten auf Google zurück, zu welcher sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchsoftware ermittelt dann die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden dann in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Server von Google gespeichert.

Im konkreten Fall wurde auf der Bildersuchmaschine der Beklagten bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske verkleinerte Fotografien von unter diesem Namen auftretender Models als Vorschaubilder angezeigt. Diese Bilder hatte Google auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden. Die Klägerin behauptet nunmehr als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien der Models, dass die Anzeige der Vorschaubilder ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletze und verklagte die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen. Der BGH hat diese Rechtsansicht bestätigt und unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH betont, dass das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite wie Google auf welche urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Erlaubnis der Rechteinhaber eingestellt seien, nur dann urheberrechtswidrig sei, wenn

der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite gekannt habe oder vernünftigerweise kennen konnte.

Da die Beklagte im konkreten Fall keine Kenntnis über die mögliche Rechtswidrigkeit der eingestellten Fotos der Models hatte und auch nicht haben musste verneinte der Bundesgerichtshof somit eine Urheberrechtsverletzung.

Er betonte, dass vom Anbieter einer Suchmaschine nicht erwartet werden könne, dass er überprüfe, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden seien, bevor sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergegeben werden. Aus diesem Grund müsse nach Ansicht des BGH für eine Rechtsverletzung feststehen, dass der Betreiber der Suchmaschine von der rechtswidrigen Onlinestellung der Fotos Kenntnis gehabt habe oder diese Kenntnis hätte besitzen müssen. Die vermutete Kenntnis anhand der Rechtsprechung des EuGH bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden seien, gelte für Suchmaschinen und Links, die auf Suchmaschinen gesetzt worden sein, die aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Suchmaschinen für die Funktionsfähigkeit des Internets gerade nicht.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist die konsequente Fortsetzung der beiden Urteile zu den Vorschaubildern I und II. Der BGH stellt maßgeblich hierbei auf die Bedeutung von Suchmaschinen für die Funktionsfähigkeit des Internets ab und nimmt erfreulicherweise klar zu der Entscheidung des EuGH Stellung, dass die widerlegbare Vermutung einer Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts bei einem Link mit Gewinnerzielungsabsicht gerade nicht im Bereich der Suchmaschinen gelte. Insofern führt die Entscheidung im gesamten Bereich der Online Suchmaschinen zu einer begrüßenden Rechtssicherheit, da eine Kenntnis von dem rechtswidrigen Upload der Bilder in der Regel nicht beweisbar ist.

Simple Share Buttons