Das Landgericht Frankfurt hat mit dem Urteil vom 28. September 2017 festgestellt, dass die Weigerung der Rücknahme von Produkten sowohl online als auch offline nach dem Elektrogesetz eine Wettbewerbsverletzung darstellt.
Im konkreten Fall klagt ein Wettbewerbsverband gegen den Ikea Konzern, weil sich Ikea sowohl im Bereich des Online-Shops als auch im stationären Geschäft weigerte gebrauchte Energiesparlampen und einen alten Wasserkocher zurückzunehmen.
Grundsätzlich trifft Ikea sowohl im stationären Bereich als auch im online Bereich als Anbieter von Elektro-Elektronikgeräten mit einer größeren Verkaufsfläche als 400 Quadratmeter eine Rücknahmepflicht für Altgeräte nach dem Elektrogesetz. Eine Weigerung der Rücknahme und ein gleichzeitiger Verstoß gegen die gesetzlichen Rücknahmeverpflichtungen stellt nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt einen Wettbewerbsverstoß dar, da die Regelungen zur Rücknahmeverpflichtung auf der Grundlage der Europäischen Richtlinie über Elektro- Elektronikgeräte (WEEE-RL) basieren und auch den Verbraucherschutz bezwecken.
Darüber hinaus verurteilte das Landgericht Ikea mal zur ordnungsgemäßen Belehrung über die Möglichkeit der Rückgabe von Altgeräten und die Verpflichtung der Besitzer von Altgeräten, diese einer von unsortierten Siedlungsabfall getrennten Fassung zuzuführen. Hintergrund dieser zusätzlichen Verurteilung war, dass im Zusammenhang mit der erbetenen Rücknahme auch fehlerhafte Informationen seitens Ikea gegeben worden sind.
Fazit:
Die Entscheidung ist inhaltlich richtig und insbesondere für den online Bereich hervorzuheben, da nach wie vor häufig Missverständnisse über die gesetzlichen Rücknahmeverpflichtungen im Online- Shop- Bereich bestehen und zwar nicht nur für Elektro- und Elektronikgeräte, sondern auch für Batterien nach dem Batteriegesetz sowie Altöl nach der Altölverordnung. Zu der Kostentragungspflicht im Online-Bereich hatte das OLG Celle im Jahr 2016 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Insofern empfiehlt sich auch hier nicht nur eine zutreffende Information nach vorhergehender Einholung eines Rechtsrates im Falle der aufkommenden Frage über die Möglichkeit der Rückgabe von Altgeräten per E-Mail als auch eine Beratung über die Verpflichtung zur gesetzlichen Rücknahme vor einer entsprechenden Weigerung.