BGH: Löschungsanspruch gegen jameda aufgrund Einblendungen von Mitbewerbern im Basispaket

Der Bundesgerichtshof hat laut eigener Pressemitteilung mit Urteil vom 20. Februar 2018 erneut ein Löschungsbegehren einer Ärztin gegenüber der Ärztebewertungsplattform jameda zu entscheiden gehabt und dieses Mal jameda verurteilt, die kompletten Profildaten er klagenden Ärztin zu löschen.

Der Streit in der vorliegenden Fallgestaltung knüpfte an einem Ärzteprofil einer Dermatologin und dem Ärztebewertungsforum jameda an. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit sich mehrfach gegen verschiedene Bewertungen erfolgreich gewendet und war nach Löschung verschiedener Bewertungen auch von einer Gesamtnote von 4,7 auf 1.5 angestiegen. Bei der vorliegenden Auseinandersetzung verlangt die Klägerin nunmehr die Löschung ihrer gesamten Daten einschließlich des Profils. Als Begründung führt sie an, dass die Speicherung in ihrem Profil unzulässig gewesen sei, da gegen ihren Willen das Profil als „Basisprofil“ angelegt wurde.

Bei einem nicht zahlenden Arzt wird bei einer Suche durch einen Internetnutzer das „Basisprofil“ mit den „Basisdaten“ neben der Bewertung angezeigt. Gleichzeitig werden Informationen zu konkurrierenden Ärzten mittels eines eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“eingeblendet. Diese Einblendung von Mitbewerbern geschieht nur bei dem Basisprofil. Soweit der Arzt als zahlender Kunde der Ärztebewertungsplattform ein „Premium-Profil“ besitzt, wird bei einer Suche durch einen Internetnutzer keine örtliche Konkurrenz eingeblendet.

In Anbetracht dieser unterschiedlichen Handhabung überwiege das Interesse der betroffenen Dateninhaberin nicht angezeigt zu werden, so dass ihr schutzwürdiges Interesse an der Datenspeicherung der Meinungs- und Medienfreiheit der Ärztebewertungsplattform überwiege und daher die Datenerhebung unzulässig sei. Insofern existiere ein Löschungsanspruch.

Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation und verurteilte jameda zur Löschung des kompletten Profils nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 Bundesdatengesetz. Als Begründung führte der Senat an, dass in der vorliegenden Fallgestaltung die Ärztebewertungsplattform ihre neutrale Rolle als Informationsvermittler verlassen und eine unterschiedliche Behandlung zwischen dem zahlenden Arzt und dessen „Premium-Profil“ im Vergleich zu dem nicht zahlenden Arzt und dessen Basisprofil gemacht habe, welches nicht im Interesse des nicht zahlenden Arztes sei. Hier hat der nicht zahlende Arzt keine Möglichkeit, sich gegen die Einblendung von örtlicher Konkurrenz neben seinen Basisdaten zur Wehr zu setzen, so dass seine Rechte auf informationelle Selbstbestimmung dem Recht von jameda auf Meinungs-und Medienfreiheit überwiegt.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist nach der Vorlage der Presseerklärung zutreffend. Im Rahmen der Beurteilung eines Löschungsanspruchs des Datenschutzrechts findet eine Prüfung dahingehend statt, ob die ursprüngliche Speicherung zulässig war. In der vorliegenden Fallgestaltung erfolgte die Anlage des Profils der Ärztin ohne bzw. gegen ihren ausdrücklichen Willen. Gestützt wurde die Datenerhebung maßgeblich auf das Überwiegen der Rechtsposition der Ärztebewertungsplattform jameda gestützt auf die Meinungs- und Medienfreiheit, hinter welcher das ebenfalls grundrechtlich abgesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Ärztin zurücktreten musste wie das OLG Köln bereits entschieden hatte.

Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es dann gleichwohl zu anderen Ergebnissen, wenn das schutzwürdige Interesse der Ärztin an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten durch für sie nachteilige Werbemaßnahmen von jameda der Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt. Insofern ist die Berücksichtigung der Einblendung von regional tätigen Mitbewerbern im Rahmen des Basis-Profils im Vergleich zu der mangelnden Einblendung der Konkurrenz im Premium-Profil sicherlich ein anerkennenswertes und schutzwürdiges Interesse, so dass mit dieser Entscheidung die unterschiedliche Behandlung der Bewertungsplattform zwischen Nichtzahlern und Premium-Mitgliedern nicht mehr zulässig sein wird.

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