LG Hamburg: Datenverarbeitung ohne Einwilligung ist Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 02. März 2017 einen Mitbewerber wegen einer Wettbewerbsverletzung verurteilt, der ohne die Anforderung an eine Einwilligung Kundendaten verarbeitet hat.

Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung von zwei Mitbewerbern im Bereich der Herstellung von Medikamenten zur Hyposensibilisierung von Menschen zugrunde, welche unter Allergien leiden. Die Klägerin mahnte die Mitbewerberin wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, da deren Bestellbogen für die Medikamente nicht den Anforderungen des Datenschutzrechtes entspreche. Grund hierfür war, dass die Beklagte auch ohne Vorlage einer Patienten-Datenschutzerklärung in Schriftform die Bestellung bediente. Das Landgericht bejahte das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung zur Auslösung der Bestellung durch den Patienten. Diese schriftliche Einwilligungserklärung nach §§ 4, 4 a) BDSG lag in Einzelfällen auf Seiten der Beklagten nicht vor. Dementsprechend lag eine Datenverarbeitung ohne ausreichende schriftliche Einwilligung des Patienten vor. Diesen Datenschutzrechtsverstoß ließ das Landgericht Hamburg ausreichen, um einen Verstoß gegen eine marktverhaltensrelevante Norm im wettbewerbsrechtlichen Sinne und damit gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß zu bejahen.

Fazit:

Die Entscheidung des Landgerichts ist inhaltlich zutreffend und entspricht der neueren Rechtsprechung. So wird heute überwiegend ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht gleichzeitig als Verstoß gegen eine marktrelevante Wettbewerbsnorm und damit als Wettbewerbsverstoß eingeordnet. Als Begründung dient die Tatsache, dass die Regelungen des Datenschutzrechtes nicht ausschließlich das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen bzw. die Interessen der Allgemeinheit schützen sondern, zugleich auch eine wettbewerbsrechtliche Entfaltung gegenüber den Mitbewerbern auslösen. Diese neuere Sicht der Gerichte, bei denen datenschutzrechtliche Aspekte als markt- und wettbewerbsrechtlich relevant angesehen werden, ist sicherlich aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Daten im freien Markt zutreffend. Insofern sollte auch vor diesem Hintergrund nicht zuletzt wegen der in Kürze in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnungen und der umfassenden Dokumentationspflichten einschließlich der hohen Geldbußen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Regeln ernst genommen werden, um auch Streitigkeiten mit Verbraucherschutzverbänden, Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern zu verhindern.

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