Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01. Februar 2018 entschieden, dass eine Einwilligung für mehrere Werbekanäle ausreicht.
Gegenstand des Streites war eine Formulierung in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens über die Einwilligung von Verbrauchern in die Beratung und Information über neue Angebote und Services. Diese wurde von einem Verbraucherverband als Verstoß gegen die Grundgedanken des Wettbewerbsrechts angegriffen, da für unterschiedliche Kommunikationswege auch unterschiedliche Einwilligungen notwendig seien. Konkret ging es um die auf der Internetseite der Beklagten am Ende vorhandene Formulierung, welche durch ein anzuklickendes Kästchen gekennzeichnet war. Hier stand folgender Text:
„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T.GmbH
per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und bera-
ten werden.
Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen
Verträgen mit der T.GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjah-
res, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur indivi-
duellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten
sind die bei der T.GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss-, än-
derung-, beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und
freiwillig abgegebenen Daten.“
Im Anschluss erfolgte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hatte, hob der Bundesgerichtshof nunmehr das Berufungsurteil auf.
Die lang umstrittene Frage der Zulässigkeit einer einzigen Einwilligungserklärung im Rahmen eines Opt-in für unterschiedliche Werbekanäle hat der Bundesgerichtshof nunmehr bejaht. Als Begründung führt er aus, dass sowohl bei der Werbung per Telefon als auch per E-Mail gegenüber Verbrauchern im Wettbewerbsrecht keine Unterschiede existieren und in jedem Fall eine Einwilligung notwendig sei. Mehrere Einwilligungen für die unterschiedlichen Werbekanäle stellen eine Förmelei dar, da es nach wie vor eine freie Entscheidung sei, ob er die Werbemaßnahme möchte oder nicht.
Darüber hinaus beanstandet der Bundesgerichtshof auch die Einwilligungsformulierung in Bezug auf die individuelle Kundenberatung „ohne“ nähere Angaben der Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisse nicht. Vielmehr führt er aus, dass dem Verbraucher mit dem Blick auf die Produktpalette des Werbenden bekannt sei, dass es sich um Angebote und Services eines Telekommunikationsunternehmens handele, so dass eine näher Konkretisierung nicht erforderlich ist.
Fazit:
Die Entscheidung kann als Meilenstein im Rahmen des Online-Marketings gewertet werden. Zum einen ist die seit Jahren umstrittene Frage nun endgültig geklärt, dass für unterschiedliche Werbekanäle ein einziges Opt-in in Form einer Einwilligung ausreichend ist.
Eine viel größere Überraschung ist die Tatsache, dass er die Einwilligungserklärung ohne Konkretisierung der betreffenden Waren- oder Dienstleistungen für ausreichend erachtet. Hier lässt er vielmehr eine Bezugnahme auf den Telekommunikationsdienstleistungsvertrag ausreichen, da dem angesprochenen Kunden klar sei, dass es sich bei den Werbemaßnahmen ausschließlich um solche eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen handele. In Anbetracht der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung nicht von einer Aufgabe der früheren strengen Rechtsprechung mit der Anforderung der Angabe konkreter Waren oder Dienstleistungen in der Einwilligung wie u.a. von uns in der Entscheidung zur unwirksamen Generaleinwilligung berichtet https://ip-blogger.de/blog/e-commerce/bgh-gibt-lettershops-steine-statt-brot-und-verbietet-sammeleinwilligung-fuer-e-mail-werbung.html spricht, ist gleichwohl Vorsicht geboten. Sollte nunmehr eine individuelle Kundenberatung eines Unternehmens ohne Angabe der Waten oder Dienstleistungen für eine wirksame Einwilligung ausreichend sein, würde dies die Anforderung an die Gestaltung der Einwilligung massiv erleichtern. Allerdings ist diese Entwicklung noch im Auge zu behalten. Unabhängig von einer möglichen Erleichterung der Anforderungen an die Einwilligung kann aus meiner Einschätzung eine nähere Konkretisierung nur dann entfallen, wenn ein Unternehmen im Kernbereich nur Waren oder Dienstleistungen aus einem überschaubaren Bereich anbietet. Sollten Handelsunternehmen wie beispielsweise die SATURN oder MediaMärkte eine Vielzahl an unterschiedlichen Produkten anbieten, kann meines Erachtens auch im Rahmen der möglichen Absenkung der Anforderung an die Einwilligung eine Bezugnahme auf „individuelle Kundenberatung“ wie in der vorliegenden Einwilligungsform nicht ausreichend sein.