Die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für das geistige Eigentum hat am 9. Januar 2018 das eingetragene Design an der Karosserie des nachfolgenden Porsche gelöscht.
So hat die Beschwerdekammer das eingetragene Design an dem vorstehend abgebildeten Porsche Fahrzeug mit älteren eingetragenen Designs und Vorgängermodellen verglichen und hierbei anhand der nachstehenden Gegenüberstellung festgestellt, dass es sich offensichtlich bei dem angegriffenen Design um ein Nachfolgemodell handele, da sämtliche Ansichten der gegenüberstehenden Modelle eine Übereinstimmung in Form und Linienführung der Karosserie, den Abmessungen und Proportionen, der Form und Anordnung der Fenster und Türen, der Form des Heckdeckels, des Heckspoilers und der Form und Anordnung der vorderen Scheinwerfer besitzen.
Aus dieser Erwägung heraus hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass für den informierten Benutzer aus den geringen Unterschieden im Bereich der unterschiedlichen Positionen der Außenspiegel, der etwas stärkeren Wölbung des Frontdeckels, der mittleren Lufteinlässe vorn und der Abweichung in Form und Anordnung der Rückleuchten kein unterschiedlicher Gesamteindruck ergebe und dementsprechend das jüngere eingetragene Design nicht eigenartig und dementsprechend Löschungsreif ist.
Mit anderen Worten reichen Unterschiede in Bezug auf Nachfolgemodelle bei Leuchten, Außenspiegel, Lufteinlässen, Auspuffanlage, Stoßstange sowie die Farbe der Fensterscheiben nicht aus, um ein neues schutzfähiges Design zu begründen. Vielmehr sollen diese Bereiche aufgrund ihrer technischen Funktion keine größere Rolle spielen und als reine Ausstattungsmerkmale keine maßgebliche Auswirkung auf einen unterschiedlichen Gesamteindruck besitzen.
Fazit:
Die Folge ist, dass sämtliche ähnlichen Fahrzeugmodelle von Porsche nicht im Bereich des Designrechts schutzfähig sind. Die Grundform des Modells des Porsche 911 verliert damit dann ihren kompletten Designschutz, wenn die nahezu ähnlichen Vorgängermodelle rückgerechnet aus heutiger Zeit älter als 25 Jahre sind und nur die vorstehend beschriebenen geringen Unterschiede besitzen. Hintergrund ist, dass das Designrecht grundsätzlich auf einen Zeitraum von 25 Jahren limitiert ist.
Allerdings ist gleichwohl Vorsicht geboten. Zum einen ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig und kann und wird meiner Einschätzung nach von Porsche noch angegriffen werden. Zum anderen bedeutet die Kernaussage der Entscheidung einen mangelnden Designschutz nur dann, wenn über die Jahrzehnte hinweg die Nachfolgemodelle sich nicht maßgeblich von den Ursprungsmodellen unterscheiden. Soweit die grundsätzliche Form und Linienführung der Karosserie bei den Nachfolgemodellen deutlich abweicht, ist auch nach der vorliegenden Entscheidung ein Geschmacksmusterschutz und damit die Entstehung eines nicht eingetragenen bzw. eines registrierten Designs in jedem Fall möglich.