OLG Düsseldorf: Irreführende UVP-Preisermäßigungswerbung

Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 einem Dienstleistungsunternehmen untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bezieht.

Das beklagte Unternehmen veröffentlichte wöchentlich Prospekte, in denen Produkte mit

durchgestrichenen UVP-Preisen und prozentualen Rabattangaben

präsentiert wurden.

Verbraucherinnen und Verbraucher erfuhren nach Ansicht der Klägerin, der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., dadurch eine unzutreffende Preisreduktion, da der Gesamteindruck der Prospektseite suggeriere, dass die beworbenen Produkte gegenüber dem Referenzpreis der letzten 30 Tage reduziert seien.

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage bereits stattgegeben und festgestellt, dass die Angabe „UVP“ für viele Verbraucher optisch zurücktrete und nicht wahrgenommen werde. Die graphische Gestaltung und der durchgestrichene Preis führten dazu, dass die Preisangabe als echte Preisermäßigung verstanden werde.

Der 20. Zivilsenat bestätigte dieses Urteil und wies die Berufung des Unternehmens zurück. Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, wie der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher den Gesamteindruck der Prospektseite wahrnimmt. Eine bloße Bezugnahme auf die UVP kann keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung darstellen, doch der Gesamteindruck der Prospektgestaltung lenkt den Verbraucher nicht ausreichend auf den Unterschied zwischen Referenzpreis und UVP.

Auch der Hinweis, dass andere Händler vergleichbar werben, rechtfertigt keine unlautere Praxis. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Verfahren grundsätzliche Bedeutung für die Werbegestaltung von Lebensmittelhändlern hat.

Fazit:

Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass auch prozentuale Preisermäßigungen gegenüber UVP in Prospekten irreführend sein können, wenn der Gesamteindruck der Werbung aufgrund deren Gestaltung den Verbraucher glauben lässt, es handele sich um eine Reduzierung gegenüber dem tatsächlichen Referenzpreis. Dies kann nur im Einzelfall geprüft und bewertet werden, wobei hier viele Besonderheiten aus dem Preisangaben- sowie Irreführungsrecht zu berücksichtigen sind, so dass sich eine Vorabprüfung durch einen Experten empfieht.

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