Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 18. September 2025 entschieden, dass ein Fruchtsaft nicht mit dem Begriff „Immunkraft“ beworben werden darf, da dies eine unzulässige Gesundheitswerbung darstellt.
Die Beklagte vertrieb Säfte unter der Bezeichnung „XY Immunkraft“ und ergänzte auf dem Etikett Hinweise wie „mit natürlichem Vitamin C und A“ sowie „für das Immunsystem“.
Auf der Rückseite des Produkts wurde erläutert, dass Vitamin C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen.
Das Gericht wertete die Verwendung der Bezeichnung „Immunkraft“ dennoch als wettbewerbswidrig, da sie über die erlaubte gesundheitsbezogene Aussage hinausgehe. Nach Auffassung des LG Lüneburg verstößt die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO), die regelt, wie mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf.
Der Begriff „Immunkraft“ erwecke beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, das Produkt stärke das Immunsystem in besonderem Maße, eine Wirkung, die nicht belegt sei. Selbst wenn die Vitamine C und A eine normale Funktion des Immunsystems unterstützen, gehe die Aussage „Immunkraft“ darüber hinaus, da die Endung „-kraft“ über das normale Maß hinausgehende Fähigkeiten suggeriere.
Auch die erläuternden Hinweise auf der Rückseite des Etiketts änderten nichts an der irreführenden Wirkung. Das Gericht betonte, dass die Verwendung von „Kraft“ in neutralen Kontexten wie „Arbeitskraft“ oder „Hilfskraft“ nicht vergleichbar sei, da die beanstandete Aussage gezielt eine über das normale Maß hinausgehende gesundheitliche Wirkung impliziere.
Fazit:
Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel für die Gefährlichkeit von gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung für Lebensmittel oder auch Nahrungsergänzungsmittel. Sämtliche Wirkaussagen, welche den Eindruck der Förderung der Gesundheit beinhalten, sind hiernach unzulässig, wenn dies nicht der Fall ist. Die Auslegung des Wortes „Immunkraft“ ist dafür ein guter Beleg, wie streng die Gerichte hierbei sind, wenn sie durch diese Begrifflichkeit eine über das tatsächlich belegte Maß hinausgehende Stärkung des Immunsystems annehmen. Hinweise auf enthaltene Vitamine können die irreführende Wirkung des Begriffs „Immunkraft“ nicht neutralisieren, wenn sie nicht an dem Blickfang der irreführenden Wirkaussage teilnehmen, sondern wie hier auf der Rückseite der Verpackung angebracht sind.

