LG Berlin II: Bekannter Synchronsprecher bekommt wegen geklonter KI-Stimme Schadensersatz

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 20.08.2025 entschieden, dass die Nutzung einer KI-generierten Nachahmung der markanten Stimme des Synchronsprechers Manfred Lehmann dessen Recht an der eigenen Stimme verletzt. Der Beklagte muss daher Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.000 EUR sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Der Kläger wandte sich gegen den Betreiber eines YouTube-Kanals, der zwei satirische Videos mit einer künstlich erzeugten Stimme veröffentlicht hatte, die der bekannten Synchronstimme des Klägers stark ähnelte. Die Clips enthielten politische Satire zur früheren Bundesregierung und verwiesen am Ende jeweils auf den angeschlossenen Online-Shop des Beklagten. Der Kläger sah hierin eine unbefugte kommerzielle Nutzung seiner Stimme.

Das LG Berlin gab der Klage überwiegend statt. Die KI-Stimme stelle eine bewusste und für das Publikum eindeutig erkennbare Imitation der bekannten Synchronstimme des Klägers dar. Ein erheblicher Teil der Zuschauer könne annehmen, der Kläger selbst habe gesprochen. Dies begründe einen Eingriff in das durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Recht an der eigenen Stimme. Die Nutzung erfolgte zudem zu werblichen Zwecken, da die Stimme die Attraktivität der Videos steigern und so mittelbar den Absatz des Webshops fördern sollte. Eine Einwilligung liege nicht vor. Auch könne der Eindruck entstehen, der Kläger identifiziere sich mit den im Video vertretenen politischen Positionen und Produkten. Die Meinungs- und Kunstfreiheit des Beklagten müsse hier zurücktreten, da die Nutzung primär wirtschaftlichen Zwecken diene.

Als Schadensersatz sprach das Gericht eine fiktive Lizenzgebühr von 2.000 EUR pro Video zu, insgesamt also 4.000 EUR. Grundlage sei das übliche Honorar des Klägers für Werbevertonungen, das durch die Beweisaufnahme bestätigt wurde. Zu berücksichtigen sei zudem die große Reichweite des Kanals sowie der Umstand, dass keine zeitliche Begrenzung der Nutzung bestand. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien zu ersetzen.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass das Recht an der eigenen Stimme auch KI-Imitationen schützt. Die Nutzung künstlich erzeugter Stimmen bekannter Sprecher ohne deren Zustimmung kann einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen und zu Schadensersatzansprüchen führen. Besonders bei kommerziellem Einsatz müssen Betreiber von Online-Inhalten mit beträchtlichen Lizenzkosten rechnen.

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