Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 entschieden, dass Klauseln, die lediglich auf im Internet abrufbare Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verweisen, ohne eine bestimmte Fassung zu benennen, gegen das Transparenzgebot verstoßen und daher unwirksam sind.
Gegenstand des Verfahrens war ein Telekommunikationsunternehmen, das in Postwurfsendungen einen DSL-Tarif bewarb. Auf dem Antragsformular war unter anderem der Satz enthalten: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über [www.1n.de/agb]“). Diese Klausel verweist dynamisch auf die AGB, wodurch der Verwender die Möglichkeit hätte, Vertragsbedingungen auch nach Vertragsschluss einseitig zu ändern. Das LG und das OLG Düsseldorf hatten die Klausel bereits als problematisch bewertet, die Revision der Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der BGH stellte klar: Eine dynamische Verweisung ohne Bezug auf eine konkrete Fassung eröffnet dem Verwender ein unbegrenztes Änderungsrecht und benachteiligt Verbraucher unangemessen. Die Klausel erfüllt nicht das Transparenzgebot, weil für Verbraucher weder erkennbar ist, welche Fassung Vertragsbestandteil wird, noch unter welchen Voraussetzungen Änderungen erfolgen können. Die Unwirksamkeit folgt nicht aus § 308 Nr. 4 BGB, da diese Vorschrift nur Leistungsänderungen betrifft, während hier ausschließlich Vertragsbedingungen betroffen sind.
Zudem bestätigte der BGH, dass Klauseln über die Einbeziehung von AGB Gegenstand einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG sein können, soweit ihre Unwirksamkeit nach §§ 307 ff. BGB in Betracht kommt. Die Frage der Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB kann hingegen im Verbandsklageverfahren nicht geprüft werden.
Fazit:
Das BGH-Urteil verdeutlicht, dass reine Internet-Verweise auf AGB ohne Bezug auf eine konkrete Fassung rechtswidrig sind. Unternehmen müssen sicherstellen, dass für Verbraucher klar erkennbar ist, welche Vertragsbedingungen gelten und wie Änderungen künftig möglich sind. Dynamische Verweisungen ohne klare Fassung greifen zu stark in die Rechte der Verbraucher ein und sind daher unzulässig.

