OLG Karlsruhe: Irreführende Online-Werbung eines Goldhändlers 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19. September 2025 entschieden, dass die Online-Werbung eines Goldhändlers, in der behauptet wird „Bestellungen über 2.000 € sind bei uns nicht meldepflichtig!“, irreführend ist und einen Wettbewerbsverstoß darstellt (Az.: 14 U 72/25).

Der Goldhändler warb in seinem Online-Shop damit, dass Bestellungen über 2.000 € bei ihm nicht der gesetzlichen Meldepflicht unterlägen. Die Werbung suggerierte, dass beim stationären Kauf ab 2.000 € eine Meldung ans Finanzamt erforderlich sei, nicht jedoch beim Online-Kauf. Das Landgericht Konstanz hatte eine einstweilige Verfügung zunächst abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte der Verfügungskläger, ein Wirtschaftsverband der Münzhändler, Berufung ein.

Das Gericht stellte klar, dass die Werbung objektiv unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Das Gesetz kennt keine generelle Meldepflicht für Bargeldzahlungen über 2.000 € im stationären Handel oder online. Die Behauptung des Händlers, der Online-Kauf sei hiervon ausgenommen, suggeriert fälschlicherweise einen rechtlichen Vorteil und ist daher zur Irreführung von Verbrauchern geeignet (§ 5 UWG). Der Senat wies darauf hin, dass schon der Eindruck „lästiger“ behördlicher Nachfragen im stationären Handel Verbraucher dazu bewegen kann, online zu bestellen.

Das OLG bestätigte die Unterlassungsverpflichtung des Händlers und verhängte Ordnungsmittel bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für den Fall einer Wiederholung. Die Werbung sei geeignet, die Marktentscheidung der Verbraucher in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen, und die Wiederholungsgefahr bestehe, da der Händler die Aussage weiterhin verwende.

Fazit:

Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass Online-Werbung keine  falschen Hinweise auf gesetzliche Pflichten enthalten darf. Werbung, die unzutreffend rechtliche Vorteile verspricht, kann schnell als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Händler sollten ihre Werbeaussagen sorgfältig prüfen, um Irreführung und Unterlassungsansprüche zu vermeiden.

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