Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.10.2024 entschieden, dass sich die in der Werbung für ein Sonderangebot angegebene Prozentangabe einer Preisersparnis auf die Preisdifferenz gegenüber dem niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen muss. Die bloße Nennung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage reicht nicht aus.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen Aldi Süd wegen einer Preiswerbung vor.
Gegenstand der Werbung war eine Prospekt-Werbung für einige Lebensmittel mit drei Preisangaben wie etwa bei Bananen
„1,29€/kg statt 1,69€/kg (1,29€/kg*) -23%“.
Dabei handelt es sich bei dem mit Sternchen versehenen Preis um den niedrigsten Preis innerhalb von 30 Tagen vor der Aktion.
Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend, da die Bananen einige Wochen vorher bereits zum Preis von 1,29 Euro/kg angeboten worden seien. Insofern müsse sich die Prozentangabe auf die prozentuale Veränderung zum besten Preis der letzten 30 Tage beziehen.
Das LG Düsseldorf teilte diese Ansicht.
Die Neuregelung in der Preisangabenverordnung § 11 Abs. 1 PAngV schreibe vor, dass bei Preisermäßigungen für eine Ware gegenüber Verbrauchern die Veränderung gegenüber dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben sei.
Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Prozentangabe beziehe sich nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sondern auf den unmittelbar vor der Aktion aufgerufenen Preis. Die bloße Nennung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage sei hierbei nicht ausreichend. Das führe zu einer Irreführung der Verbraucher.
Fazit:
Das Urteil ist uneingeschränkt zu begrüßen ein. Genau diese Fälle hatte der Gesetzgeber bei der Reform der Preisangabenrechts im Sinne. Hier soll durch die Einführung eines Referenzpreises mit einer Bezugnahme auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage verhindert werden, dass eine besondere Preisgünstigkeit vorgegaukelt wird, die tatsächlich nicht besteht