LG Fulda: Keine Löschung von Bewertungen bei Unternehmensfortführung

Das LG Fulda hat mit Urteil vom 30.11.24 entschieden, dass ein Unternehmen, das den Geschäftsbetrieb eines anderen Unternehmens faktisch fortführt und dessen Internet-Domain weiternutzt, auch die Bewertungen gegen sich gelten lassen muss, die sich auf die ursprüngliche Domain-Inhaberin beziehen.

Der Rechtsstreit geht um die Forderung der Entfernung verschiedener Bewertungen und Kommentaren zu einer von der Klägerin übernommenen Domain, welche im Bereich Wintergartenbau und Überdachungen tätig ist und neben der Domain im Wege eines Asset Deals die verbleibenden Vermögenswerte der ursprünglichen Domaininhaberin übernommen hat, zu welcher die Bewertungen und Kommentare abgegeben wurden.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin die Löschung der Kommentare und Bewertung zu ihrem Unternehmen.

Das Landgericht wies die Klage ab und wie auf die faktische Unternehmensfortführung und den weiteren Betrieb der Domain durch die Klägerin hin.

Die Klägerin unterhält ihren Unternehmenssitz unter der Adresse des vorhergehenden Unternehmens, habe dieselbe Telefonnummer und Ansprechpartner im Impressum. Außerdem decke sich der Unternehmensgegenstand des alten und des neuen Unternehmens und die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer seien entweder die alten oder mit diesen liiert.

Die Klägerin selbst werbe auch selbst damit, „25 Jahre Erfahrung“ zu haben, 1703 Projekte fertiggestellt und 8915 qm verbaut zu haben, sowie 2003 zufriedene Kunden zu haben. Insoweit nutze sie als erst 2020 gegründetes Unternehmen die Markterfahrung des alten Unternehmens, dessen Vermögenswerte und Domain sie übernommen habe, um Kontinuität zu vermitteln und damit die eigenen Marktchancen zu erhöhen.
Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin stellt der Verbleib der Bewertungen auch deshalb nicht dar, weil es dieser entweder freisteht, für den Betrieb ihres Unternehmens eine völlig andere Domain zu wählen oder potentielle Kunden darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Klägerin um ein, zumindest rechtlich, neues Unternehmen handelt.

Fazit:

Die Entscheidung des LG ist zutreffend. In der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung zu Traditionswerbungen ist seit langem anerkannt, dass es auf die gesellschaftsrechtliche Beurteilung bei der Traditionswerbung nicht ankommt, sondern vielmehr auf die Sicht des Verbrauchers und die Frage, ob die Unternehmenskontinuität dadurch fortgeführt wurde, dass wesentliche Unternehmenswerte wie Maschinen, Kunden oder Mitarbeiter übernommen wurden. Hier wird einzig und allein auf die faktische Fortführung des Unternehmens abgestellt, sodass auch das Landgericht hier zutreffend im Rahmen der Zurechnung der Bewertung der Kommentare auf die Unternehmenskontinuität abgestellt hat.

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