Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Entscheidungen mit Urteil jeweils vom 7. Juli 2011 die bisher gängige instanzgerichtliche Rechtsprechung zu Verlängerungen von befristeten Rabattaktionen geändert. In den beiden Entscheidungen „10 % Geburtstag-Rabatt“ sowie „Frühlings-Spezial“ hat er deutlich gemacht, dass eine befristete Rabattaktion, die durch den Werbenden nachträglich verlängert wird, auch dann wettbewerbswidrig sein kann, wenn dieser zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung noch keinen Entschluss zur Verlängerung gefasst hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs spricht eine Vermutung bei einer Verlängerung einer befristeten Rabattaktion für die Wettbewerbswidrigkeit. Die Könne der Werbende nur dann wiederlegen, wenn die Ursache für die Verlängerung unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt nicht für den Werbenden voraussehbar und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung nicht berücksichtigt werden konnte.
In den beiden konkreten Fällen ginge es jeweils um die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion nach dem Erscheinen der Werbung. In der Entscheidung „Frühlings-Spezial“ wurde ein befristet gewährter Frühbucherrabatt nach dem Ablauf der Aktionsfrist weiterhin gewährt. Als Begründung führte die Werbende an, dass sie weiterhin von günstigen Einkaufspreisen profitiere, was bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbar gewesen sei. Allerdings hatte die Werbende einen befristeten Frühbucherrabatt bereits einmal verlängert.
In der Entscheidung „10 % Geburtstags-Rabatt“ war die Werbung für einen 10 %-igen Rabatt anlässlich des 180 jährigen Bestehens eines Möbelhauses Streitgegenstand, der bei dem erstmaligen Erscheinen der Werbung Ende September bis zum 4. Oktober 2008 gewährt wurde. Diese Rabattaktion wurde dann insgesamt zwei Mal kurz vor Ablauf des Aktionszeitraums um jeweils eine Woche verlängert. Als Begründung führte das Möbelhaus den nicht vorhersehbaren großen wirtschaftlichen Erfolg der Rabattaktion ins Feld.
In beiden Fällen hatte das jeweilige Oberlandesgericht die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot sowie aufgrund einer irreführenden Werbung verneint. Der Bundesgerichtshof hat beide Entscheidungen aufgehoben und im Hinblick auf den Frühbucherrabatt in der Entscheidung „Frühlings-Spezial“ die Sache zur weiteren Sachverhaltserklärung an das Berufungsgericht zurückgewiesen und in der parallelen Entscheidung „10 % Geburtstags-Rabatt“ die Werbung als wettbewerbswidrig aufgrund einer irreführenden Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG verboten.
Im Kern stützen sich beide Entscheidungen auf dieselbe Begründung. Der Bundesgerichtshof stellt nunmehr fest, dass eine irreführende Werbung aufgrund der Verlängerung einer befristeten Rabattaktion auch dann entstehen kann, wenn sich der Werbende nicht zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung, sondern erst nachträglich entschließt, die befristete Rabattaktion über die zeitliche Grenze hinaus zu verlängern. Er stellt in diesem Kontext klar, dass bei einer Ankündigung einer zeitlich befristeten Rabattaktion der Werbende sich hieran grundsätzlich festhalten lassen müsse. Wenn er sich dann nachträglich dazu entscheidet, die befristete Aktion zu verlängern, hängt die Wettbewerbswidrigkeit aufgrund der ausgelösten Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs entscheidend davon ab, ob der Grund für die Verlängerung bei fachlicher Sorgfalt für den Werbenden voraussehbar war und deshalb bei seiner Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der Werbung berücksichtigt werden konnte. Hier stellt der Bundesgerichtshof erstmals eine Parallelwertung zu den Fragen der mangelnden Warenvorrätigkeit auf. Insofern macht er deutlich, dass befristete Rabattaktionen außerhalb des üblichen Geschäftslaufs besondere Anlockwirkungen auf den Verbraucher haben und eine jeweils für eine kurze Zeit verlängerte Sonderaktion den Kunden eher zu einem Kauf motiviert als eine einmalige Aktion, die von vorneherein für einen längeren Zeitraum angekündigt ist. Insofern erwarte der Kunde, dass sich der Werbende auch an die Befristung der Sonderaktion halte und lediglich bei nicht planbaren und vorhersehbaren Umständen eine Verlängerung in Frage komme. Diese Gründe muss dann der Werbende im Bereich der nicht ausreichenden Bevorratung mit werblich angekündigter Ware im Einzelnen darlegen.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof des Weiteren ein sehr starkes Indiz aufgestellt, dass eine Wettbewerbswidrigkeit vorliegt, wenn bereits in der Vergangenheit aus demselben Grund eine befristete Rabattaktion verlängert wurde. Das Abstellen auf einen besonderen wirtschaftlichen Erfolg ließ der Senat ebenfalls nicht ausreichen, da dies gerade Sinn und Zweck der Sonderaktion sei.
Fazit:
Die Vermutung der Wettbewerbswidrigkeit bei Verlängerung einer befristeten Rabattaktion unter Abstellen auf die bisher ständige Rechtsprechung zur mangelnden Bevorratung mit Werbeware sorgt im Ergebnis dafür, dass in der Regel eine Verlängerung einer befristeten Aktion als wettbewerbswidrig eingestuft werden muss. Dies wird erhebliche Auswirkungen auf die bis dato weit verbreitete Praxis der Verlängerung von befristeten Werbeaktionen haben. In Anbetracht der besonderen Anlockwirkung von kurzfristig laufenden Rabattaktionen ist dies durchaus angemessen, da auch die Interessen des Werbenden nicht einseitig benachteiligt werden. Diesem steht es vielmehr frei mit entsprechendem Abstand zur Sonderaktion eine weitere Rabattaktion durchzuführen.
Aufgrund der Begründung der beiden Entscheidungen sind diese nicht nur auf die Verlängerung von befristeten Rabattaktionen, sondern insgesamt auf sämtliche Verkaufsfördermaßnahmen von entsprechenden Rabattaktionen, Gewinnspielaktionen, Zurückgabeaktionen und Geld-zurück-Garantien übertragbar.
Insofern empfehlen wir jedem Unternehmen vor der Verlängerung einer bereits laufenden Verkaufsförderaktion die Einholung eines Rechtsrat eines mit dem Wettbewerbsrechts vertrauten Kollegen.