Quadratisch. Praktisch. Gut. Ritter Sport setzt Formmarke vorläufig erfolgreich in Verletzungsprozess durch

Ritter Sport vertreibt die von ihr hergestellten Schokoladenprodukte nicht nur in der bekannten quadratischen Gestaltung und Verpackung, sondern ist auch Inhaberin zweier nachfolgend wiedergegebener Formmarken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden.
Der Hersteller der ebenfalls bekannten Milka Schokolade brachte im Jahr 2010 eine Schokolade auf den Markt, die nicht in den üblichen länglichen Verpackungen verpackt war, sondern aus zwei quadratischen Tafeln bestand, deren Verpackungen wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich miteinander verbunden waren. Die beiden Verpackungen konnten mit Hilfe einer perforierten Naht getrennt werden.
Hiergegen wandte sich Ritter Sport mit einer bei dem Landgericht Köln (LG Köln) eingereichten Klage, der das LG Köln im Ergebnis stattgab.

Im Rahmen seines Ende des vergangenen Jahres verkündeten Urteils stellte das LG Köln zunächst fest, dass eine markenmäßige Benutzung der Verpackung vorliege. Jedenfalls dann, wenn die Form einer Ware erheblich von dem Branchenüblichen abweiche, könne die Verpackung eine herkunftshinweisende Funktion haben. Dies sei auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die beiden Quadrate verbunden seien. Denn die perforierte Trennlinie sei optisch hervorgehoben. Außerdem könnten beide Quadrate nach dem Kauf getrennt und daher auch deshalb als Quadrate wahrgenommen werden.

Milka verletze mit seiner Verpackung auch die Rechte aus der Formmarke. Denn die Verwendung einer derartigen Verpackung habe jedenfalls auf lange Sicht zur Folge, dass die Herkunftsfunktion der Marke abnehme, weil sich der Verkehr daran gewöhne, dass nicht nur Ritter Sport, sondern auch andere Hersteller quadratische Schokoladentafeln anbieten würden.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Berufung ist bei dem OLG Köln anhängig.

Fazit:

Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht dem Schutz und einem Vorgehen aus Formmarken in vergleichbaren Fällen grundsätzlich kritisch gegenüber. So hat der BGH in der zu den Rocher Kugeln ergangenen Entscheidung – Pra-linenform II eine markenmäßige Benutzung abgelehnt. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung tatsächlich rechtskräftig wird. Unabhängig davon wird ein derart weitreichender Schutz von Formmarken immer ein Ausnahmefall bleiben.

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