OLG Stuttgart: LIDL-Werbung für Grillprodukte verstößt nicht gegen OlympSchG

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ausweislich der eigenen Presseerklärung mit Urteil vom 08. Februar 2018 die unmittelbar vor den Olympischen Spielen 2016 erscheinende LIDL-Werbung nicht als Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnung bewertet.

In dem vorliegenden Verfahren ging es um einen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund und dem Handelsunternehmen LIDL. Gegenstand war eine unmittelbar vor den Olympischen Spielen 2016 erscheinende Werbung für Hamburger und einen Lachs-Burger durch LIDL. Unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ waren die Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill durch verschiedene Burger abgebildet.

Der Deutsche Olympische Sportbund sah hierin einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und klagte auf Unterlassung. Sowohl das Landgericht Heilbronn als auch das Oberlandesgericht Stuttgart  wiesen die Klage ab. Als Begründung führte der Senat an, dass die Olympischen Ringe nicht verwendet werden, sondern die Darstellung mit den fünf Burgern lediglich eine Anspielung auf die Olympischen Ringe darstelle. Hierin sei weder eine Verwechselungsgefahr zu sehen noch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung. Aufgrund der bloßen Weckung von Assoziationen zu den Olympischen Spielen und einer Aufmerksamkeitserregung liege auch kein Imagetransfer in Form einer unzulässigen Rufausnutzung vor. Eine Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Fazit:

Die Entscheidung des Senats ist aus meiner Sicht zutreffend. Hier geht es lediglich um eine reine Assoziationswerbung und keine Benutzung eines ähnlich zu den Olympischen Ringen vorliegenden Emblems. So verbietet das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems ausschließlich solche Embleme, welche dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn durch die Verwendung eines solchen Emblems eine Verwechslungsgefahr entsteht, zu der auch eine gedankliche Verbindung zwischen dem olympischen Emblem und dem ähnlichen Emblem zählt oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele unzulässig ausgenutzt werden kann.

Die vorliegende Argumentation des Senats deckt sich mit der grundsätzlich zulässigen rein beschreibenden Verwendung von Drittmarken, die insbesondere im Zusammenhang mit großen Sportereignissen wie der Fussball-EM oder WM gern verwendet werden. Entscheidend ist hierbei, dass durch die konkrete Verwendung der Drittmarke oder eines Emblems im Bereich des Olympiaschutzgesetzes nicht der Eindruck entsteht, dass das werbende Unternehmen zum Kreis der offiziellen Sponsoren des Sportereignisses gehöre. Hier sind vielfach Fragen des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei stets eine rein beschreibende Verwendung der Drittmarken oder eines Emblems zulässig ist. In Anbetracht der Schwierigkeit der Beurteilung anhand der konkreten Werbung empfehlen wir gleichwohl vor der Verwendung einer solchen Kampagne einen Rechtsrat eines in Wettbewerbsfragen erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

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