Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 09. November 2017 entschieden, dass ein schuldhafter Verstoß gegen einen Unterlassungstitel eines Unternehmens auch dann vorliegt, wenn keine schriftliche Belehrung mit der Androhung von Sanktionen gegenüber Mitarbeitern erfolgt.
Der Streit dreht sich um ein Beschwerdeverfahren über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellt das Oberlandesgericht fest, dass ein Organisationsverschulden eines Unternehmens dann vorliegen kann, wenn das Unternehmen nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot unternommen habe. Hierbei sind die Sorgfaltsanforderungen nach Ausführungen des Senats äußerst streng. Dies bedeutet, dass das verurteilte Unternehmen auch seine Mitarbeiter über den gerichtlichen Titel belehren und Anordnungen treffen muss, dass die Mitarbeiter dem gerichtlichen Titel Folge leisten. Hierbei ist eine Belehrung in Schriftform vorzunehmen. Gleichzeitig muss nach Ansicht des Senats auf Nachteile aus einem Verstoß sowohl in Bezug auf die Zahlung von Bußgeldern als auch hinsichtlich möglicher Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis in Form einer Kündigung hingewiesen werden. Eine bloße Information der Mitarbeiter über den Inhalt des gerichtlichen Titels mit der Aufforderung zur Beachtung reicht nach der Begründung des Senats ausdrücklich nicht aus. So ist neben der schriftlichen Belehrung mit der Androhung auch von arbeitsrechtlichen Konsequenzen deren Überwachung notwendig.
In der vorliegenden Fallgestaltung fehlte es an einem Vortrag darüber, wie die Mitarbeiter zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung schriftlich angewiesen worden sind und welche Konsequenzen ihnen angedroht wurden. Insofern wurden ein Organisationsverschulden und damit ein fahrlässiger Verstoß gegen den gerichtlichen Unterlassungstitel bejaht.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt fasst die sehr strenge Rechtsprechung zur Beachtung von gerichtlichen Unterlassungstiteln zusammen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass entsprechend strenge Anforderungen auch für die Abgabe und Befolgung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gelten. Hier sollte in jedem Fall eine schriftliche Information und Anweisung der Beachtung der Folgen des Unterlassungstitels gegenüber den Mitarbeitern erfolgen. Dabei ist ausdrücklich nicht nur auf die Konsequenzen der Zahlung von Ordnungsgeldern von bis zu 250.000,00 € für das Unternehmen hinzuweisen, sondern auch auf arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer möglichen Kündigung bei der Missachtung durch die Mitarbeiter. Darüber hinaus sollte ein Prozess dokumentiert werden, mit welchem die Überwachung zumindest in stichformartiger Form der Mitarbeiter erfolgt. Anderenfalls besteht die Gefahr der Verhängung von Ordnungsgeldern bei einem Verstoß gegen einen Unterlassungstitel oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.