OLG Schleswig: Werbung mit „klimaneutral“ ohne Erläuterungen zulässig

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 30.06.2022  entschieden, die Werbung mit „klimaneutral“ für ein Produkt grundsätzlich keiner Erläuterungen bedürfe, da dies Werbeaussage eine eindeutige Botschaft transportiere, dass das beworbene Produkt eine ausgeglichene CO2-Bilanz habe.

In dem Rechtsstreit bewarb die Beklagte ihre Müllbeutel u.a. mit der Wort

„klimaneutral“.

Die Klägerin sah darin eine Irreführung, da der falsche Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine klimaneutrale Produktion. Dieses Ziel werde jedoch erst durch eine nachträgliche Kompensation bei der CO2-Bilanz erreicht, worauf gesondert in der Werbung hingewiesen werden müsse.

Das OLG Schleswig hat eine solche grundsätzliche Hinweispflicht mit der Begründung verneint, dass der Begriff „klimaneutral“ dem Verbraucher eine Produktion mit ausgeglichener CO²-Bilanz verspreche. Dies ei ein nachprüfbare Tatsache, bei der nur offen bleibe, in welcher Weise dies geschehe.

Eine Irreführung liege hier nicht vor, da es ist schon zweifelhaft sei, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher dem Irrtum unterliegen könnte, dass Müllbeutel ohne jeden CO²-Ausstoß hergestellt werden könnten. Vielmehr sei es für jeden Verbraucher offensichtlich, dass Emissionen im Herstellungsprozess entstünden. Außerdem bedeute die schlichte Angabe der Klimaneutralität nur das Versprechen einer – wie auch immer – ausgeglichenen Emissionsbilanz .

Fazit:

Die Entscheidung ist beachtlich. Auf der einen Seite ist sie zu begrüßen, da sie endlich einmal den Maßstab des aufgeklärten und verständigen   Verbraucher bemüht und nicht den „grenzdebilen“, welcher über jedes Detail aufgeklärt werden muss und sich nahezu über alles täuscht. Insofern stellt sie eine Abkehr von der sehr strenge Rechtsprechung im Gesundheits- und Nachhaltigkeitsbereich dar wie zuletzt das LG Mönchengladbach mit Urteil vom 25.02.2022 zur nahezu identische Werbung zu einer „klimaneutralen“ Marmelade.

Auf der anderen Seite überzeugt die Abgrenzung des OLG von dem Begriff „umweltfreundlich“ nicht wirklich. So ist das OLG der Ansicht, dass „klimaneutral“ eine klare, eindeutige Aussage zur Ausgeglichenheit der CO2-Bilanz bei der Herstellung des beworbenen Produkts beinhalte. Dies solle aber bei der Aussage „umweltfreundlich“ nicht gelten, welcher keine eindeutige Tatsachenangabe transportiere und daher ohne weitere Erläuterungen in der Werbung wettbewerbswidrig sei.

Demnach bleibt abzuwarten, ob sich eine wirkliche Trendwende im Bereich der Nachhaltigkeitswerbung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Schleswig vollzieht oder die Landgerichte bei der bislang eher strengen Linie bleiben.

 

 

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