OLG Koblenz: einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem ist Spitzenstellungswerbung

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 08.07.2025 entschieden, dass die Online-Werbung mit den Formulierungen „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ und „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ eine unzulässige Spitzenstellung darstellt.

Im zugrundeliegenden Fall stritten zwei Anbieter digitaler Lernmanagementsysteme (LMS) für betriebliche Weiterbildung. Die Beklagte warb mit den genannten Slogans. Die Klägerin rügte diese Aussagen als unzulässig, weil die Beklagte nachweislich nicht die führende Position hinsichtlich Bedienbarkeit und Leistungsfähigkeit innehatte.

Das Gericht bestätigte, dass es sich bei den Aussagen nicht um bloße subjektive Eindrücke, sondern um objektiv nachprüfbare Behauptungen handelt. Begriffe wie „einfachste“ und „effizienteste“ beziehen sich auf messbare Eigenschaften, etwa Bedienkomfort, Anzahl der erforderlichen Klicks oder Leistungskriterien, die sogar durch Normen definiert sind. Da die Beklagte diese Spitzenstellung nicht belegte, seien die Werbeaussagen irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Fazit:

Wer mit absoluten Spitzenstellungen wirbt, muss diese auch objektiv nachweisen können. Andernfalls handelt es sich um unzulässige Irreführung, die zu Unterlassungsansprüchen führen kann.

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