Das LG Braunschweig hat mit Urteil vom 16.10.2024 entschieden, dass die Bewerbung eines alkoholfreien Getränks als „alkoholfreier Gin“ irreführend und wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte hatte ihr Produkt im Internet mit der Bezeichnung „Alkoholfreier Gin – floral 0,0 % Vol.“ beworben.
Das Gericht stellte fest, dass der Begriff „Gin“ nach der Spirituosenverordnung nur für Spirituosen mit einem Mindestalkoholgehalt von 37,5 % zulässig ist. Alkoholfreie Getränke erfüllen diese Voraussetzung nicht und dürfen daher nicht mit diesem geschützten Begriff beworben werden.
Die Spirituosenverordnung findet auch auf alkoholfreie Getränke Anwendung, wenn diese Bezeichnungen verwenden, die für Spirituosen rechtlich geschützt sind. Die Bezeichnung „Gin“ bei einem alkoholfreien Produkt führt daher zu einer Irreführung der Verbraucher, da eine wesentliche Eigenschaft, der Alkoholgehalt, fehlt.
Fazit:
Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Werbung mit alkoholhaltigen Getränken klare gesetzliche Vorgaben einzuhalten sind. Alkoholfreie Produkte dürfen nicht mit geschützten Spirituosenbezeichnungen beworben werden, da dies eine unzulässige Irreführung darstellt.