OLG Hamm: Zu angemessenen Schutzmaßnahmen von Geschäftsgeheimnissen

Das OLG Hamm hatte hat mit Urteil vom 15.09.2020 entschieden, dass ein fehlendes Nachgehen von Hinweisen auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und das zeitnahe Anpassen des Sicherheitskonzeptes keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz darstellen.

Mit der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) im April 2019 wurde erstmalig als Schutzvoraussetzung von Geschäftsgeheimnissen die Darlegung von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen gefordert. Was konkret darunter zu verstehen ist und ob vertragliche Vereinbarungen ausreichen oder ob es auch eines tatsächlichen Schutzes durch technische oder physische Absicherung bedarf, ist bislang unklar.

Das OLG Hamm hat nun festgestellt, dass die Angemessenheit objektiv zu ermitteln ist. Hierbei gebe es keinen absoluten Maßstab, vielmehr müsse eine relative und dynamische Auslegung jeweils im Einzelfall erfolgen.

Von besonderer Bedeutung seien die Art und der wirtschaftliche Wert des Geheimnisses. Die Kosten für die Geheimhaltungsmaßnahmen müssten in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Geschäftsgeheimnisses stehen, wobei sich kein festes Kosten-Wert-Verhältnis angeben lasse.

Die Schwelle zur Unangemessenheit sei jedenfalls dann überschritten, wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen den Wert des Geschäftsgeheimnisses übersteigen. Weitere Kriterien seien der Grad des Wettbewerbsvorteils durch die Geheimhaltung, etwaige Schwierigkeiten der Geheimhaltung sowie die konkrete Gefährdungslage. Auch die Unternehmensgröße und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens seien in die Betrachtung mit einzubeziehen. Von einem weltweit tätigen Unternehmen könnten bspw. größere und finanziell aufwändigere Sicherungsvorkehrungen erwartet werden als von einem Handwerksbetrieb mit wenigen Angestellten. Ein weiteres Kriterium bilde die Wirtschaftsbranche, in der das Unternehmen tätig sei. Hierbei bildeten die branchenüblichen Sicherheitsstandards einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin ein weltweit agierendes Unternehmen, das über Jahrzehnte eine marktbeherrschende Stellung innehatte. Jedoch ging das Unternehmen nicht etwaigen Verstößen gegen die Geheimhaltung nach, obwohl Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu umgehen sind und mehrfach Zeichnungen der Klägerin von verschiedenen Bauteilen ohne Geheimhaltungsmaßnahmen frei zugänglich waren und an Dritte übermittelt wurden.

Aus der Sichtweise eines objektiven und verständigen Betrachters sei es aber zwingend erforderlich, jedem Hinweis auf eine Umgehung von Geschäftsgeheimnissen sorgfältig nachzugehen und das Sicherheitskonzept zeitnah anzupassen oder Sanktionen zu ergreifen. Dies führe, so das OLG Hamm, dazu, dass keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen worden seien und somit auch kein Anspruch bestünde.

Fazit:

Die Entscheidung ist ein erster Schritt zur Erlangung einer Rechtssicherheit in Bezug auf die angemessenen Schutzmaßnahmen. Erfreulich ist die klare Betonung, dass es keinen absoluten Maßstab zur Bewertung des Schutzniveaus gibt. Hierbei ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen und anhand der objektiven Kriterien zu überprüfen, ob angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die aufgestellten Kriterien sind hierbei hilfreich. Im Ergebnis ist die Bewertung völlig zutreffend, dass bei hinreichenden Anhaltspunkten der Verletzung der Sicherheitsmaßnahmen ohne diesbezügliche Veränderung keine angemessenen Schutzmaßnahmen mehr bejaht werden können.

 

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