Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 19.11.2020 entschieden, dass das Speichern von Dateien mit Geschäftsgeheimnissen auf privaten Datenträgern ohne Passwort ebenso wenig angemessene Schutzmaßnahmen von Geschäftsgeheimnissen darstellen wie die mangelnde Sicherung von in Papierdokumenten verkörperten Geschäftsgeheimnisse gegen den Zugriff unbefugter Personen.
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