Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.10.2020 entschieden, dass der Begriff „Test“ wettbewerbswidrig ist, wenn keine inhaltliche Prüfung der einzelnen Produkte vorgenommen wird, sondern lediglich ein algorithmusbasiertem Vergleich stattfindet.
Die Beklagte test.net warb auf ihrer Seite mit Produktvergleichen unter Verwendung des Wortes „Test“. Inhaltlich hatte jedoch keine Prüfung der unterschiedlichen Waren stattgefunden, sondern die Bewertung erfolgte vielmehr ausschließlich algorithmusbasiert.
Auf der Webseite hieß es dazu:
„Der test.net Algorithmus
So präzise wie ein Uhrwerk
Der Algorithmus ist das Testverfahren mit dem test.net jedes einzelne Produkt prüft und bewertet. Er funktioniert wie ein hochpräzises, fein ab-gestimmtes Uhrwerk.
Ein Uhrwerk ist ein aus vielen, ineinandergreifenden Zahnrädern bestehende Mechanismus im Innern einer Uhr.
Ein Uhrwerk sorgt dafür, dass die Zeit richtig angezeigt wird.
Der test.net Algorithmus ist ein nach vielen, ineinandergreifenden mathematischen Aufgaben arbeitendes Formelgebilde.“
Der Kläger rügte, dass durch diese Werbung der falsche Eindruck erweckt werde, die dargestellten Produkte seien einem vergleichenden Warentest unterzogen worden. An keiner Stelle werde erläutert, was in welchem Umfang nach welchen Kriterien getestet worden sei.
Die Beklagte war hingegen der Meinung, dass nicht festgelegt sei, wie ein Test organisiert und aufgebaut werden müsse. Daher besitze die Werbende einen Ermessensspielraum. Eine Fehlvorstellung sei ausgeschlossen, da in der Werbung sofort erkennbar sei, dass algorithmusbasierte Produktvergleiche ohne Labortests stattgefunden hätten.
Das OLG Köln hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die weitere Bewerbung auf diese Art und Weise verboten.
Das OLG stellte fest, dass ein Test eine nach einer genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eigenschaften einer Person oder Sache sei. Ein Warentest werde vom Verbraucher als ein neutraler, vergleichender Produkttest verstanden. Sein Gegenstand sei die Untersuchung eines oder mehrerer Produkte nach im Voraus festgelegten Kriterien auf qualitätsbestimmende und preisrelevante Eigenschaften. Ziel sei Testergebnis sei es, die untersuchten Produkte unter Vergabe bestimmter Noten in einer Gesamtdarstellung zu veröffentlichen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Beklagte habe nicht nachweisen können, nach welchen Kriterien genau die Prüfungen stattgefunden hätten. Die Äußerungen auf der Online-Präsenz sprächen vielmehr dafür, dass lediglich rein algorithmusbasiert verglichen werde. Dabei handle es sich jedoch um keinen wirklichen realen Test, sodass eine Täuschung der Verbraucher vorliege und die Werbung wettbewerbswidrig sei.
Fazit:
Das Urteil ist zwar streng, meiner Ansicht nach aber zutreffend. Die entscheidende Frage ist, was der angesprochene Verbraucher unter dem Begriff „Test“ versteht. Hierbei hat das Gericht zutreffend ausgeführt, dass auch ein algorithmusbasierter Vergleich durchaus den Kriterien eines Tests entsprechen könne, allerdings in diesem Fall die konkreten Kriterien für die zugrunde liegenden Prüfungen dargelegt werden müssen. Insofern ist das Urteil nicht dahingehend zu interpretieren, dass grundsätzlich ein algorithmusbasierter Vergleich nicht mehr mit dem Begriff „Test“ werben darf. Entscheidend ist vielmehr, dass die Werbende den Nachweis bringen muss, nach welchen Kriterien der Vergleich stattgefunden hat.