Das OLG Hamm hatte hat mit Urteil vom 15.09.2020 entschieden, dass ein fehlendes Nachgehen von Hinweisen auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und das zeitnahe Anpassen des Sicherheitskonzeptes keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz darstellen.
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