OLG Hamm: Falsche Energieeffizienzklasse steht Fehlen gleich

Das OLG Hamm hat am 27.06.2023 entscheiden, dass der Abdruck einer fehlerhaften Energieeffizienzklasse auf Elektrogeräten im Kern so zu behandeln ist wie wenn sämtliche Energieeffizienzklassen gefehlt haben.

Das verklagte Unternehmen war in der Vergangenheit gerichtlich zur Unterlassung verurteilt worden, weil es Haushaltsgeräte ohne die Angabe der Energieeffizienzklassen vertrieben hatte.

In dem aktuellen Werbeprospekt bewarb sie nun einen Einbau-Backofen mit einer falschen Effizenzklasse.

Daraufhin beantragte die Gläubigerin bei Gericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Das OLG Hamm bejahte einen Verstoß gegen das ursprüngliche Urteil, weil die unzutreffende Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen im Kern einer gänzlich fehlenden Angabe gleichstehe.

Fazit:

Dies Entscheidung des OLG ist äußerst gefährlich und zwar nicht nur für ein Verstoß gegen ein Unterlassungsurteil, sondern auch für einen Fall der Vertragsstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung. Im Übrigen dürften die Grundsätze auch für anderen Bereich der Angabepflichten gelten wie zum Beispiel bei der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw.

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