OLG Hamm: Bei Online-Verstößen gegen PAngVO genügt einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 06.02.2024 entschieden, dass bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) im Internet die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ausreicht, wenn der Werbende weniger als 100 Mitarbeiter hat.

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