Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16.04.2020 entschieden, dass in einem Produktvergleich eines Affiliates keine unzulässige Testwerbung zu sehen ist.
Im Streit stand eine Werbung für Matratzen mit einem Vergleich verschiedener Matratzen auf der Webseite eines Dritten. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei der Werbenden um einen Affiliate der Beklagten handele und dieser den Eindruck einer objektiven Testwerbung hervorrufe, obwohl es sich nur um Online-Werbung zugunsten der Beklagten.
Das LG Hamburg verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Das OLG Hamburg hingegen hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab.
So werde nicht der Eindruck erweckt, es handle sich um den Test eines neutralen, unabhängigen Dritten. Vielmehr werde lediglich in vergleichender Form über die unterschiedlichen Produkte berichtet. Dies machte das OLG u.a. an folgender Werbeaussage fest:
„Endlich wieder richtig gut schlafen – unser Matratzenvergleich zeigt dir den Weg zur bequemen Matratze, sei sie von …“.
Der Senat betonte, dass es jedem Werbenden erlaubt sei, eigene Produktvergleiche oder auch Tests anzustellen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen, solange nicht über die Modalitäten der Durchführung oder sonstige tatsächliche Umstände getäuscht wird.
Der Verbraucher erkenne, dass der Anbieter einige Matratzen für seinen Vergleich ausgewählt habe und diese nach bestimmten Kriterien dem Leser vorstelle. Dabei untersuche die Seite Fakten, die sich offenbar aus den Internetseiten der Hersteller selbst ergeben, z.B. die Möglichkeit zum Probeschlafen und zur Rückgabe einer nicht genehmen Matratze, Maße, Preise, Lieferzeiten, Kundendienst, Zahlungsarten usw. Dabei werde nicht auf einen eigenen oder fremden Test der Matratzen Bezug genommen, sondern es werden verschiedene Aspekte der in den Vergleich aufgenommenen Produkte vorgestellt.
Auch lehnte das OLG Hamburg eine Schleichwerbung mangels hinreichender Nachweise ab. Allein der Umstand, dass der Webseiten-Betreiber in seinen AGB mitteile, dass er auch Affiliate-Links setze, reiche für eine solche Annahme nicht aus. Denn es sei nicht zwingend, dass die vorgenommenen Links zur Webseite der Beklagten ausschließlich einen kommerziellen Hintergrund hätten. Grund hierfür seien die redaktionellen Inhalte mit dem Vergleich verschiedener Matratzen und Tipps für den Kauf, welche keine schlichte Werbung seien.
Fazit:
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da der Senat eine deutliche Klarstellung in Bezug auf die Zulässigkeit von eigenen Produkttests sowie Auftragstest macht. Diese sind nach zutreffender Ansicht stets zulässig , wenn nicht über Modalitäten des Tests getäuscht wird, insbesondere über die nicht vorliegende Objektivität des Tests. Im Bereich der behaupteten Schleichwerbung ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass eine Teilnahme am Affiliate-Programm im konkreten Fall umstritten war. Anderenfalls ist allein die Tatsache, dass die Werbung auch mit redaktionellen Inhalten angereichert war, kein schlagkräftiges Argument gegen eine Kennzeichnungspflicht als Werbung und damit eine Schleichwerbung.