Das OLG hat mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden, dass die „mytaxi“ – App wettbewerbswidrig ist, wenn nicht verhindert wird, dass auch ortsfremde, nicht konzessionierte Taxifahrer über die App vermittelt werden.
Im Streit stand die App „mytaxi“, über welche die Beklagte als Betreiber die Beförderung von Kunden in Taxen vermittelt. Die App wird in einer Version für Taxifahrer und in einer Version für Kunden bereitgestellt. Sie stellt eine direkte Verbindung zwischen einem Taxifahrer und einem Fahrgast her. Der Nutzer der Fahrgast-App kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung angeschlossene Taxen befinden. Nach Bestätigung des Bestellbuttons sucht das System die am nächsten gelegenen und freigeschalteten Taxis und bietet den Fahrern dieser Gruppe – automatisiert – die angefragte Taxifahrt an.
Die Fahrer können über ihre Fahrer-App die angefragte Tour annehmen. Der Fahrer, der die Fahrt zuerst annimmt, erhält den Zuschlag. Für den Fahrgast ist die Benutzung der App kostenlos. Das Taxiunternehmen zahlt eine Vermittlungsgebühr in Gestalt eines festen Prozentsatzes vom Fahrpreis.
Der Kläger ist Taxiunternehmer in Frankfurt am Main. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch, Taxi-Suchanfragen an Taxifahrer zu übermitteln, die nicht für die Stadt Frankfurt am Main konzessioniert sind.
Hintergrund war eine Fahrt, bei welcher sich ein Taxi mit Betriebssitz in Wiesbaden in Frankfurt am Main aufgestellt und den Modus seiner „mytaxi-App“ auf „frei“ gestellt hatte. Dieses Verhalten verstieß gegen das Personenbeförderungsgesetz (BefG), da Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das OLG bestätigte das Verbot.
Das Bereitstellen der App in der beschriebenen Form sei unlauter, da Beförderungsaufträge auch an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxis vermittelt würden. Die Beklagte sei für den von dem Taxiunternehmen begangenen Verstoß als Teilnehmerin verantwortlich. Sie habe dem Taxifahrer durch die Übermittlung der Suchanfrage und die Zuteilung des Auftrags Beihilfe geleistet, obwohl sie durch vorausgegangene andere Abmahnungen gewusst habe, dass es in anderen Städten bereits zu Verstößen angeschlossener Taxiunternehmen gegen die Vorgaben des PBefG gekommen sei.
Fazit:
Die Entscheidung ist grundsätzlich richtig. Die Tatsache, dass der Taxifahrer, der keine Konzession in einer Gemeinde besitzt und dort über die App „mytaxi“ seine Dienstleistungen anbietet, eine Wettbewerbsverletzung begeht, ist unproblematisch. Die einzige Frage ist, ob der Betreiber der App hierfür einstehen muss. Dieses richtet sich danach, ob er von dem wettbewerbswidrigen der Taxifahrer Kenntnis hat oder haben kann und diese billigt. Das OLG hat hier nicht an die Kenntnis der Einzelfalls, sondern vergleichbarer Verstöße anderer Taxifahrer aus der Vergangenheit angeknüpft. Hierdurch erfolgt eine grundsätzliche Risiko- und Haftungsverteilung zu Lasten des App-Betreibers, welche der BGH in anderen Fällen von Wettbewerbsverstößen bereits in ähnlicher Art und Weise gehandhabt hat, wie beispielsweise bei Wettbewerbsverstößen von Amazon-Händlern aufgrund von Maßnahmen des Plattformbetreibers wie der Einspielung falscher UVP.