OLG Naumburg: IP-basiertes Geoblocking reicht zur Erfüllung Unterlassungspflicht

Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 07.02.2020 entschieden, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung seine Pflichten nachkommt, wenn er durch ein IP-basiertes Geoblocking die Veröffentlichung bestimmter Online-Inhalte blockiert.

Die Beklagte als Betreiberin einer weltweiten Blog-Plattform war gerichtlich verurteilt worden, bestimmte Inhalte über die Klägerin online nicht zu veröffentlichen. Nach verschiedenen Verstößen gegen dieses Unterlassungsurteil mit der Verhängung von Ordnungsgeldern richtete die Beklagte ein IP-basiertes Geoblocking ein, sodass der Content von Deutschland aus nicht mehr abrufbar war.

Dies hielt die Klägerin für nicht ausreichend, da diese Sperre leicht umgangen werden könne bzw. Deutsche im Ausland weiterhin Zugriff hätten. Die Gläubigerin beantragte daher die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes.

Das OLG Naumburg verneinte jedoch einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot. Da keine Löschung der Inhalte, sondern nur eine länderspezifische Sperrung der Inhalte verlangt werden könne und nach dem Sachstand davon auszugehen ist, dass sog. „Geoblocking“ das einzige hierzu zur Verfügung stehende Verfahren ist, könne die Gläubigerin nur die Anwendung dieses Verfahrens verlangen. Die Umgehungsmöglich aus dem Ausland spiele insofern keine Rolle, zumal die Wirkungen des Urteiles eines deutschen Gerichts im Verletzungsverfahren an den deutschen Grenzen endeten.

Fazit:

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht richtig. So hat der Schuldner einer Unterlassungserklärung alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, um die Erfüllung seiner Pflicht zu gewährleisten. Soweit eine Unterlassung einer bestimmten Werbung oder der Verbreitung von Inhalten gegenüber dem deutschen Verkehr geschuldet ist, beinhaltet diese Unterlassung die Vornahme geeigneter Maßnahmen. Bei der Beurteilung der Maßnahmen sind stets der Inhalt der Unterlassungspflicht sowie die Reichweite zu berücksichtigen. Wenn eine Verpflichtung zur Unterlassung für den Geltungsbereich von Deutschland auferlegt ist, muss das Geoblocking als einziges anerkanntes technisches Verfahren trotz der bekannten Umgehungsprobleme gerade im grenznahen Bereich als geeignete Maßnahmen anerkannt werden, da ansonsten die auf Deutschland begrenzte Verpflichtung ausgedehnt oder zur Löschungspflicht umfunktioniert würde.

Simple Share Buttons