OLG Frankfurt: Werbung mit Facebook-Bewertungen aus Gewinnspielteilnahme wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 20.08.2020 die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen verboten, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden.

Die Parteien sind Mitbewerber im Vertrieb von Whirlpools. Die Beklagte warb mit der Durchschnittsnote ihrer guten Facebook-Bewertungen.

In diese Durchschnittsnote flossen Bewertungen ein, welche die Beklagte als Gegenleistung für die Teilnahme an ihren Gewinnspielen erzielt hatte. So veranstalte sie über Facebook ein Gewinnspiel, bei dem der Gewinn ein Luxus-Whirlpool war. Die Teilnahme an dem Gewinnspiel war an die Bewertung, das Liken oder Teilen des Gewinnspiels gekoppelt. In den Teilnahmebedingung hieß es wörtlich:

„Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“.

Die Klägerin beanstandete in dem Wettbewerbsprozess die Werbung mit den Facebook-Bewertungen als irreführend, da hierin auch durch die Werbende beeinflusste Bewertungen als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel enthalten und diese nicht mehr freu und objektiv seien.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte als Veranstalterin des Gewinnspiels, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn diese als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel entstanden seien. Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung.

Die Werbung mit den Bewertungen sei irreführend, da Äußerungen Dritter in der Werbung im allgemeinen höher bewertet werden würden als eigene Äußerungen des Werbenden. Insofern erwarte der Verkehr eine objektive und freie Bewertung, welche nicht durch die Werbende beeinflusst sei. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Die Bewertungen seien jedoch nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Es liege auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen würden. Daher liege zwar keine „bezahlte“ Empfehlung vor. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen.

Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liege nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert worden seien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Fazit:

Gegenstand des Streites ist nach der Pressmitteilung ausschließlich die irreführende Werbung mit einer Durchschnittsnote an Bewertungen auf Facebook, wenn in die Durchschnittsnote der Bewertungen auch Bewertungen eingeflossen sind, welche infolge der Voraussetzung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Der Vergleich des Senats mit der gekauften Bewertung ist aus meiner Sicht gewagt, da auch eine negative Bewertung zumindest nach den Teilnahmebedingungen möglich ist und im Verfahren kein Nachweis geführt wurde, wie viele Bewertungen durch das Gewinnspiel in die Gesamtbewertung eingeflossen sind und ob dies nicht positive Bewertungen waren. Insofern ist die Entscheidung sicherlich diskussionswürdig.

Unabhängig davon stützt sich die Entscheidung nur auf eine Täuschung über die frei und nicht beeinflusste Bewertung. Daher kann die Werbung dann fortgesetzt werden, wenn ein klarer Hinweis erfolgt, dass in der Durchschnittnote der Gesamtbewertung auch Bewertungen eingeflossen sind, welche als Voraussetzungen zur Gewinnspielteilnahme abgegeben wurden.

Außerdem ist die Kopplung zwischen der Gewinnspielteilnahme auf Facebook und der Abgabe einer Bewertung oder eines Likes nicht untersagt worden, welche aus meiner Sicht auch nach wie vor zulässig ist. Allerdings sollten die Promotionsrichtlinien von Facebook beachtet werden, nach denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Teilen des Gewinnspielbeitrags nicht erlaubt ist und Facebook verschiedene klarstellende Disclaimer fordert.

 

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