LG Mannheim: Benutzung Marke zur Verhinderung Anhängen an ASIN auf Amazon unzulässig

Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 27.08.2020 entschieden, dass die Benutzung eine Handelsmarke auf Amazon zur Verdrängung anderer Händler, welche dasselbe Produkt anbieten und sich an die ASIN anhängen, unzulässig ist.

Die Parteien sind Handelsunternehmen und bieten Atemschutzmasken an.

Die Beklagte ist Inhaberin einer eingetragenen Wortmarke. Sie hatte als bei Amazon für die Atemschutzmasken eine ASIN als Anbieterin dieser Produkte erhalten und diese unter Verwendung ihre Marke mit dem Hinweis „von“ angeboten.

Die Klägerin bot dieselben Atemschutzmasken an und hängte sich an das Angebot der Beklagten an. Hierdurch wurde sie in der Verkaufsdarstellung als weitere Verkäuferin angegeben. Durch die Übernahme der ASIN wurden automatisch auch die Angaben zur Marke übernommen.

Daraufhin verlangte die Beklagte, dass die Klägerin sich von dem Artikel entfernt. Die Klägerin wies die Vorwürfe zurück und erhob Feststellungsklage, dass sie es nicht allein wegen der Verwendung der Marke der Beklagten zu unterlassen habe, sich an ihr Angebot anzuhängen. Im Verfahren waren noch weitere Ansprüche im Zuge einer Widerklage streitig.

Das LG Mannheim gab der Klägerin Recht und entschied, dass sie es nicht allein wegen der Verwendung der Marke der Beklagten zu unterlassen habe, sich an die ASIN anzuhängen. In einem solchen Fall sei es dem Ersteinsteller nach Treu und Glauben verwehrt, den Unterlassungsanspruch auf die Markenverletzung zu stützen, da der Markeninhaber den Verkehr selbst durch die Anbringung seiner Marke über die Herstellereigenschaft getäuscht habe. Die Markenrechtsverletzung sei nämlich einzig und allein durch das irreführende eigene Angebot provoziert worden, da der Verkehr durch die Verbindung der Präposition „von“ mit der Marke davon ausgehe, dass die Anbieterin auch Herstellerin sei.

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagten das schutzwürdige Interesse am Vorgehen gegen die Klägerin fehle. Sie habe durch diese Vorgehensweise nur bezweckt, das Anhängen von Wettbewerbern an das eigene Angebot zu verhindern.

Fazit:

Die Entscheidung betrifft einen im Online-Handel auf Amazon extrem wichtigen Aspekt, das sogenannte „Anhängen“ an Angebote derselben Produkte unter derselben ASIN, welche Amazon von seinen Händlern fordert, um eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit für den Kunden zu schaffen. Das hier untersagte Verhalten ist ein beliebtes Vorgehen, um dieses Anhängen zu untersagen, indem einfach eine Handelsmarke bei der erstmaligen Anlage des Produktes unter einer neuen ASIN durch den Verkäufer verwendet wird, der nicht Hersteller des Produktes ist. Daher ist die Entscheidung in jedem Fall zu begrüßen.

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