LG München I: FC Bayern München verliert den Streit um „Badman & Robben“

Das LG München I hat mit Urteil vom 09.09.2020 die FC Bayern München AG wegen der Urheberrechtsverletzung der Urheberrechte an den Zeichnungen der beiden Profifußballer Franck Ribéry und Arjen Robben – zusammen mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ verurteilt.

Der Kläger ist ein Grafiker, die Beklagte der bekannte Fußballclub. Der Kläger hatte Karikaturen der ehemaligen FC Bayern – Spieler Arjen Robben und Franck Ribéry gezeichnet, welchen Ribéry mit einer schwarzen Batman-Maske und einem Cape und Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen zeigen. Unter der Zeichnung stand der Slogan „The Real Badman & Robben“.

Diese „Komposition“ wurde im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt. Der FC Bayern vertreibt Fan-Artikel (z.B. Becher und T-Shirts) mit dem gleichlautenden Slogan und eigenständig gezeichneten Abbildungen/Zeichnungen von den Spielern Franck Ribéry und Arjen Robben in Batman-Kostümen.

Das LG München I hat der Zeichnung Urheberrechtsschutz zuerkannt. Das Landgericht hielt dabei den Einwand für unbedenklich, dass die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske vorbekannt waren und der Kläger insoweit allenfalls eine nicht schutzfähige Idee gehabt habe. Entscheidend sei, dass durch die Kombination zwischen den bekannten Figuren und Fußballern neue Figuren geschaffen worden seien, denen ein eigenständiger Schutz zukomme.

Die auf den Merchandise-Artikeln verwendeten Zeichnungen übernehmen die wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Klägers mitsamt dem w

ortgleichen Slogan. Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Auskunft über den erwirtschafteten Gewinn mit den Merchandise-Produkten und Schadenersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Fazit:

Die Entscheidung ist sicherlich diskutabel, da hier im Wesentlichen vorbekannte Figuren mit Fußballern verbunden werden. Ein Urheberrecht als Ergebnis einer individuellen Schöpfung scheidet immer dann aus, wenn in dem Erzeugnis – hier der Zeichnung – lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge des Zeichners zu geben. Daher ist völlig offen, wie das OLG München in der Berufung hierzu entscheiden wird.

Daher kann trefflich darüber gestritten werden, ob das Ergebnis tatsächlich wie das Landgericht ausführt eine „neue Figur“ darstellt oder nicht lediglich eine Zeichnung der Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben in Batman-Kostümen ist.

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