Neue Entscheidung zur Telefonwerbung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2011 die bisher entschiedene strenge Praxis im Bereich der Telefonwerbung und die Beweisführung des Werbenden für das Einverständnis des Angerufenen bestätigt und darüber hinaus Vorgaben im Rahmen der Beweisführung des Double-Opt-In-Verfahrens ausgeführt.

Im Streitfall ging es um eine Vertragsstrafenklage der Verbraucherzentrale gegenüber der AOK Plus, die sich im Jahr 2003 verpflichtet hatte, keine Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ohne deren Einverständnis vorzunehmen. Im Jahre 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center im Auftrag der AOK Plus. Im Rahmen des darauf von der Verbraucherzentrale initiierten Vertragsstrafeverfahrens verteidigte sich die AOK damit, dass die Einwilligung der beiden Verbraucher vorliege, da sie das sog. „Double-Opt-In-Verfahren“ praktiziert habe. Beide Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen und dort ihre Telefonnummer angegeben. Die Einwilligung in die Telefonwerbung hätten die Verbraucher durch Markieren eines eigenen Feldes ausdrücklich erklärt. Infolgedessen sei den Verbrauchern eine Überprüfungsemail an die angegebenen E-Mail-Adresse übersendet worden, mit welchem die Verbraucher die Teilnahme an dem Gewinnspiel durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten. Die Bestätigungsemails der beiden Verbraucher legte die AOK nicht vor.

Im Rahmen des Verfahrens bestätigte der Bundesgerichtshof sowohl die bisher strenge Rechtsprechung als auch die im Vergleich zur europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken strengere Gesetzeslage in Deutschland als europarechtskonform. Das in Deutschland generell praktizierte „Opt-In“-Verfahren, was die Zulässigkeit der Telefonwerbung von dem vorhergehenden ausdrücklichen Einverständnis des Beworbenen abhängig macht, bestätigt der BGH ebenso wie die Tatsache, dass der Werbende konkret die Einwilligung des einzelnen Verbrauchers darlegen und beweisen muss. Hierzu reicht nach Ansicht des BGH die generelle Darlegung der Einhaltung des „Double-Opt-In-Verfahrens“ nicht aus. Vielmehr ist der Werbende gehalten, die Einwilligung des angerufenen Verbrauchers im Einzelfall zu beweisen, was durch Vorlage einer E-Mail des angerufenen mit der Erklärung seiner Einwilligung in Werbeanrufe geschehen kann. Im vorliegenden Fall war dies durch die AOK nicht geschehen. Das abstrakte Berufen auf die Überprüfungsemail mit der Betätigung des dort enthaltenen Links des Verbrauchers hielt der BGH für nicht ausreichend, da nach Ansicht des BGH hierdurch nicht sichergestellt sei, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absender der Bestätigungsemail handele.

Die Entscheidung liegt auf der bisherigen strengen Linie des Bundesgerichtshofs sowie der Instanzgerichte im Bereich der Telefonwerbung. Der Bundesgerichtshof stellt zutreffend fest, dass die Vorgaben des deutschen Rechts mit europäischem Recht übereinstimmen und dass der Werbende im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Angerufenen bestätigen muss. Das bloße Berufen auf das „Double-Opt-In-Verfahren“ reicht hierzu nicht aus. Insofern ist sicherzustellen, dass durch die Umsetzung eines automatisierten Verfahrens zur Einholung der Einwilligung des Angerufenen in jedem Fall die einzelnen Bestätigungen der Angerufenen bis zum Widerspruch gespeichert werden, damit sie im Streitfalle dem Gericht vorgelegt werden können. Insofern empfehlen wir sämtlichen Unternehmen, die sich der Telefonwerbung oder Call-Centern bedienen, die Überprüfung dieses Verfahren insbesondere vor dem Hintergrund, ob die einzelnen Einwilligungserklärungen der anzurufenden Personen auch tatsächlich gespeichert werden.

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