Wesentliche Produktmerkmale im Fernabsatz und in der Werbung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Anerkenntnisurteils vom 14. Oktober 2010 erneut eine Klarstellung zu den wesentlichen Produktmerkmalen vorgenommen, die nicht nur im Online-Handel zu geben sind, sondern die auch im Rahmen von Preiswerbungen als so genannte „Aufforderung zum Kauf“ bereits in der Werbung enthalten sein müssen.

Im Konkreten Fall stritten Mitbewerber im E-Commerce über die wesentlichen Produktangaben im Rahmen eines Online-Shops, welche im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie seit dem 13. Juni 2014 unmittelbar vor Absendung der Bestellung durch Betätigen des Bestell-Button dem Verbraucher nochmals gegeben werden müssen.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem LG Düsseldorf stellte das OLG klar, dass bei einem Online-Vertrieb von Regenschirmen zu den anzugebenden wesentlichen Merkmalen unter anderem auch das Material sowie die UV-Beschichtung gehören. Bereits in einem ähnlichen Verfahren hatte das OLG Hamburg im August 2014 zu Sonnenschirmen klargestellt, dass das Material des Gestells, des Stoffes sowie das Gewicht des Regenschirms als wesentliches Produktmerkmal anzusehen seien. Die Wesentlichkeit des Produktmerkmals beurteilt sich bei einer wertenden Betrachtung im Einzelfall aus Sicht des Verbrauchers. Diese Informationen sind zwingend auf der letzten Seite im Rahmen des Be-stellvorgangs vor Betätigung des Bestell-Button anzugeben. Nach Ansicht des OLG Hamburg ist auch eine Verlinkung an dieser Stelle auf die Produktübersichtsseiten unzulässig. Die gleiche Thematik wird im Wettbewerbsrecht bei einer so genannten „Aufforderung zum Kauf“ bereits in der Werbung dann gefordert, wenn mit konkreten Produktdetails und dem Preis für ein Produkt geworben wird. Auch in diesem Zusammenhang sind in der Werbung bereits die wesentlichen Produktmerkmale anzugeben.

Hierzu gehören nach der Rechtsprechung die Typenbezeichnungen von Elektrohaushaltsgeräten nach einem Urteil des BGH vom 19.02.2014, die Energieeffizienzklassen für Fernseher nach einer Ent-scheidung des OLG Köln vom 20.12.2013, das Energieverbrauchsetikett für Fernseher im stationären Handel nach Ansicht des OLG Thüringen sowie der Kraftstoffverbrauch und die Abgasemissionen für neue Pkw nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 06.02.2014.

Fazit:

Die Beurteilung, welche Merkmale tatsächlich aus wertender Sicht des Verbrauchers für das zu kau-fende oder im Rahmen einer „Aufforderung zum Kauf“ beworbene Produkt wesentlich sind, ist mo-mentan im Fernabsatz- und Wettbewerbsrecht eine der am schwierigsten zu beantwortende Frage-stellung. Hier entwickelt sich erst langsam eine Kasuistik in der Rechtsprechung. Gleichwohl existiert
aufgrund der unterschiedlichen Bewertungen für verschiedene Produkte noch ein hohes Maß an Unsicherheit, die auch erst durch verschiedene weitere gerichtliche Verfahren zu beseitigen ist.

Insofern empfehlen wir dringend, im Rahmen einer Produktwerbung mit konkreten Produktdetails und Preisen ebenso wie im Rahmen des E-Commerce, die Einholung eines fachkundigen Rechtsrats zur Vermeidung einer diesbezüglichen Abmahnung, da nach unserer Erfahrung dieses Themenfeld sehr stark im Fokus der Wettbewerbsverbände- und zentralen liegt.

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