Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2011 die bisher entschiedene strenge Praxis im Bereich der Telefonwerbung und die Beweisführung des Werbenden für das Einverständnis des Angerufenen bestätigt und darüber hinaus Vorgaben im Rahmen der Beweisführung des Double-Opt-In-Verfahrens ausgeführt.
Im Streitfall ging es um eine Vertragsstrafenklage der Verbraucherzentrale gegenüber der AOK Plus, die sich im Jahr 2003 verpflichtet hatte, keine Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ohne deren Einverständnis vorzunehmen. Im Jahre 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center im Auftrag der AOK Plus. „Neue Entscheidung zur Telefonwerbung“ weiterlesen