Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 30. September 2025 entschieden, dass Onlinehändler grundsätzlich mit durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) werben dürfen, solange Verbraucher diese nicht als tatsächliche Preisermäßigung verstehen.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Online-Shop, der Elektronikprodukte mit durchgestrichenen UVP-Preisen bewarb. Oberhalb des aktuellen Verkaufspreises wurde eine Prozentangabe zur Ersparnis angegeben, gefolgt von dem Hinweis „UVP“ und dem durchgestrichenen UVP-Betrag. Der Verband sah hierin eine unzulässige Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung (§ 11 PAngVO) und beanstandete zudem, dass die UVP irreführend sei, weil der Hersteller sein Produkt zeitweise selbst günstiger verkauft habe.
Das Gericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des LG Ingolstadt liegt in der konkreten Gestaltung keine Werbung mit Preisermäßigung. Verbraucher würden erkennen, dass die durchgestrichene Preisangabe die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers wiedergibt und nicht den vorherigen Preis des Händlers. Die Kennzeichnung „UVP“ oberhalb des durchgestrichenen Preises mache dies eindeutig und verhindere eine Irreführung.
Zudem liege keine Werbung mit einer veralteten UVP vor. Einzelne temporäre Preisunterschreitungen durch den Hersteller reichten nicht aus, um die UVP als unrealistisch darzustellen. Die unverbindliche Preisempfehlung diene gewerblichen Händlern, die zusätzliche Kosten und Gewinnaufschläge berücksichtigen müssten. Auch mögliche Rabattaktionen des Herstellers würden die UVP nicht automatisch überholen oder irrelevant machen.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Ingolstadt verdeutlicht, dass Onlinehändler mit durchgestrichenen UVP-Preisen werben dürfen, sofern die Verbraucher klar erkennen, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt und nicht um eine tatsächliche Preisermäßigung. Auch wenn der Hersteller das Produkt zeitweise günstiger anbietet, begründet dies keine Irreführung. Händler erhalten dadurch Rechtssicherheit für die Gestaltung von UVP-Werbung.

