Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 entschieden, dass die Bewerbung alkoholfreier Getränke mit Aussagen wie „This is not Gin“, „This is not Whiskey“ oder „This is not Rum“ eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.
Die beklagte Herstellerin vertrieb alkoholfreie Produkte, die auf entalkoholisierten Essenzen der jeweiligen Spirituosen basierten, jedoch nur maximal 0,5 % Alkohol enthielten. Gleichwohl warben die Produkte mit den genannten Formulierungen, um die geschmackliche Nähe zu klassischen Spirituosen zu betonen.
Das Gericht stufte diese Werbepraxis als irreführend ein. Begriffe wie „Gin“, „Whiskey“ oder „Rum“ unterliegen der EU-Spirituosenverordnung und dürfen nur für Produkte mit einem bestimmten Mindestalkoholgehalt verwendet werden. Bei Rum etwa 37,5 % vol., bei Whiskey und Gin regelmäßig 40 % vol. Die Getränke der Beklagten erfüllten diese Vorgaben unstreitig nicht. Auch der Hinweis „not“ ändere daran nichts. Entscheidend sei, dass der geschützte Begriff gleichwohl verwendet werde und damit eine unzulässige Anlehnung an die gesetzlich definierten Spirituosen erfolge. Der Bezeichnungsschutz sei absolut; für den Verstoß komme es nicht darauf an, ob der Begriff affirmativ, negativ oder in sonstigem Kontext eingesetzt werde.
Das LG Hamburg betonte, dass nicht nur die direkte Verwendung der Spirituosenbezeichnungen untersagt sei, sondern auch begriffliche Annäherungen. Die Kombination mit „not“ beseitige die wettbewerbsrechtliche Relevanz gerade nicht, da Verbraucher die Produktbezeichnung weiterhin eindeutig mit den gesetzlich geschützten Spirituosen assoziieren. Die Werbung könne daher die Fehlvorstellung hervorrufen, es handele sich um echte Spirituosen oder zulässige Varianten hiervon, obwohl die Produkte nahezu alkoholfrei sind.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt, dass Spirituosenbezeichnungen einem strengen, absoluten Bezeichnungsschutz unterliegen. Auch negative Formulierungen wie „This is not Gin“ verstoßen gegen die Vorgaben der EU-Spirituosenverordnung, wenn sie geschützte Begriffe im Rahmen der Produktaufmachung nutzen. Hersteller alkoholfreier Alternativen müssen daher ihre Kennzeichnung und Werbung sorgfältig gestalten und auf jegliche Anlehnung an geschützte Spirituosenbezeichnungen verzichten.

